Rz. 30
Dient die Anzahlung der Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder von Waren, so erfolgt ein gesonderter Ausweis im Vorratsvermögen (§ 266 B. I. 4. HGB). Ausgewiesen werden Anzahlungen für noch nicht gelieferte Vorräte bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, danach erfolgt ein Ausweis – ggf. als unterwegs befindliche Ware – unter den Vorräten.[1] Die Bewertung der geleisteten Anzahlungen erfolgt in Höhe des hingegebenen Betrags, wobei das Niederstwertprinzip zu beachten ist (§ 253 Abs. 4 HGB – beispielsweise bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften).
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