Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anschaffungskosten nach HGB und EStG / 9.3.5 Minderung um vorgenommene Abschreibungen

Prof. Dr. Markus Häfele
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 118

Abschreibungen sollen sich nicht mehrfach steuermindernd auswirken können. Daher wurde bestimmt, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 (Überschusseinkünfte) in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, der Einlagewert sich um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.[1]

 

Rz. 119

vorläufig frei

 

Rz. 120

Zu den Abschreibungen, die angerechnet werden, zählen nicht nur die Absetzungen für Abnutzung, sondern auch die Absetzungen für Substanzverringerung, die Sonderabschreibungen und die erhöhten Absetzungen. Für den Verbrauch der Abschreibungen gibt es keine zeitliche Begrenzung zwischen Anschaffung oder Herstellung und Einlage.[2]

 

Rz. 121

Die Minderung des Einlagewerts durch die vorgenommenen Abschreibungen darf höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen. Ist der Einlagewert niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, werden die weiteren AfA vom Einlagewert vorgenommen.[3]

Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen ergibt sich also:

 
Wurde das Wirtschaftsgut vor der Einlage zur Erzielung nebenstehender Einkünfte verwendet,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG
ist der Einlagewert um nebenstehende bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommene Abschreibungen zu mindern.
  • Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
  • Sonderabschreibungen
  • Erhöhte Absetzungen
Der geminderte Einlagewert ist  
  1. höher oder gleich hoch wie die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen nach der Einlage:

Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2. niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen nach der Einlage:

Einlagewert
 

Rz. 122

Nach dem BMF-Schreiben vom 27.10.2010[4] werden 4 Fallgruppen unterschieden, nach denen die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln ist.

  • Fallgruppe 1: Der Einlagewert des Wirtschaftsguts ist höher oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die AfA ist vom Zeitpunkt der Einlage an von dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA, AfS, Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen.
  • Fallgruppe 2: Der Einlagewert des Wirtschaftsguts ist geringer als die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die AfA ist ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.
  • Fallgruppe 3: Der Einlagewert des Wirtschaftsguts ist geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die AfA bemisst sich nach dem Einlagewert.
  • Fallgruppe 4: Die Einlage erfolgte innerhalb von 3 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung. Der Einlagewert ist gleichzeitig die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.
 

Rz. 123

Der Einlagewert mindert sich nur für die AfA-Bemessungsgrundlage. Nach Beendigung des Abschreibungszeitraums im Betriebsvermögen verbleibt ein Restwert in Höhe der Summe der vor der Einlage bei den außerbetrieblichen Einkünften vorgenommenen Abschreibungen. Dieser Restwert wird während des Verbleibens des Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen nur gemindert, wenn die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung oder für eine Teilwertabschreibung bestehen. Im Übrigen bleibt der Restbetrag im Betriebsvermögen aktiviert und wirkt sich gewinnmindernd erst dann aus, wenn das Wirtschaftsgut durch Veräußerung oder Entnahme das Betriebsvermögen verlässt.

[1] § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.
[2] Eckstein, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 885, Stand: 8/2021.
[3] § 7 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG.
[4] BMF, Schreiben v. 27.10.2010, IV C 3 – S 2190/09/10007, BStBl 2010 I S. 1204; Pfirrmann in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 7 EStG Rz. 61 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Praxis-Tipp: Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Wirtschaftsgütern zur Wahl
AfA-Rechner
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht. Sie zeigt außerdem, welche Änderungen sich durch das Wachstumschancengesetz ergeben.


Wachstumschanchengesetz: Neues zur steuerlichen Gewinnermittlung
Wachstumschancengesetz (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Einige Änderungen, die sich in der steuerlichen Gewinnermittlung ergeben, finden sich im sog. Wachstumschanchengesetz, welches nach dem Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren lediglich als ein „Wachstumschanchengesetzchen“ bezeichnet werden kann. Der große Wurf, der angesichts der vielfältigen – teils hausgemachten – wirtschaftlichen Probleme erforderlich ist, ist dieses Gesetz sicherlich nicht.


Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 2 - Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Zwei Hausmodelle mit teilweise fertiggestelltem Dach und Münzen
Bild: Corbis

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Denn für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO beim Unternehmer - Ehegatten reichen Kostentragung sowie nachfolgende unternehmerische Nutzung allein nicht aus. Dieser Gebäudeteil gehört daher zum Privatvermögen des Nichtunternehmer - Ehegatten.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 10 Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Überschusseinkünfte (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG)
Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 10 Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Überschusseinkünfte (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG)

  Rz. 307 § 7 Abs. 1 S. 5 EStG bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage für Wirtschaftsgüter, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Danach mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren