Rz. 118
Abschreibungen sollen sich nicht mehrfach steuermindernd auswirken können. Daher wurde bestimmt, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 (Überschusseinkünfte) in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, der Einlagewert sich um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen mindern, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.
Rz. 119
vorläufig frei
Rz. 120
Zu den Abschreibungen, die angerechnet werden, zählen nicht nur die Absetzungen für Abnutzung, sondern auch die Absetzungen für Substanzverringerung, die Sonderabschreibungen und die erhöhten Absetzungen. Für den Verbrauch der Abschreibungen gibt es keine zeitliche Begrenzung zwischen Anschaffung oder Herstellung und Einlage.
Rz. 121
Die Minderung des Einlagewerts durch die vorgenommenen Abschreibungen darf höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen. Ist der Einlagewert niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, werden die weiteren AfA vom Einlagewert vorgenommen.
Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen im Betriebsvermögen ergibt sich also:
Wurde das Wirtschaftsgut vor der Einlage zur Erzielung nebenstehender Einkünfte verwendet, |
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG
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ist der Einlagewert um nebenstehende bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommene Abschreibungen zu mindern. |
- Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
- Sonderabschreibungen
- Erhöhte Absetzungen
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Der geminderte Einlagewert ist |
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- höher oder gleich hoch wie die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstell...
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