Rz. 111

Handelsrechtlich werden die eingelegten Vermögensgegenstände mit ihren Zeitwerten im Zeitpunkt der Einlage aktiviert. Nach den Gepflogenheiten vorsichtiger Kaufleute wird dabei nicht über die ursprünglichen Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, hinausgegangen. Auch Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften werden mit ihren Zeitwerten angesetzt. Ist der Nennwert der hierfür an den Einlegenden ausgegebenen Anteile geringer, so wird der Differenzbetrag der Kapitalrücklage zugeführt.[1]

[1] § 272 Abs. 2 HGB. Zur Frage der Zulässigkeit einer niedrigeren Bewertung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, Schmidt/Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 190.

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