7.3.1 Anschaffungskosten im Regelfall

 

Rz. 91

Anschaffungskosten für den bei dem Tausch vom Geschäftspartner erworbenen Vermögensgegenstand ist der Zeitwert der vom Erwerber hingegebenen Leistung, höchstens jedoch der vorsichtig geschätzte Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes.[1] Denn die hingegebene Leistung des Erwerbers ist für diesen ein Veräußerungsgeschäft mit Gewinnrealisierung. Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.[2]

Dieses Erfordernis, dass der Gewinn realisiert sein muss, beinhaltet, dass der Gewinn auch nur in der vorsichtig geschätzten Höhe ausgewiesen werden darf. Der bei der Veräußerung des hingegebenen Gegenstands erzielte Gewinn hängt vom Wert des eingetauschten Gegenstands ab. Dieser darf daher nach dem Realisationsprinzip vom Erwerber nur nach Vorsichtsmaßstäben geschätzt werden.

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage 1995, § 255 HGB Rz. 91; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, F 122.

7.3.2 Tausch mit Baraufgabe

 

Rz. 92

Erbringt mindestens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren eine bare Leistung, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe.[1] Der Zeitwert der unbaren Leistung wird daher um die bare Leistung erhöht.

  • Leistet der Erwerber die Baraufgabe, dann erhöht die Baraufgabe die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstandes.
  • Erhält der Erwerber die Baraufgabe, so sind von ihm als Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes der Zeitwert der eigenen Leistung abzüglich der erhaltenen Baraufgabe anzusetzen. Ist die erhaltene Baraufgabe höher als der Zeitwert der hingegebenen Leistung, dann sind die Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes Null.[2]
[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 39 f.
[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 40.

7.3.3 Handelsrechtliches Wahlrecht

 

Rz. 93

Es besteht ein Wahlrecht für den Erwerber:[1]

  • Buchwertfortführung. Der eingetauschte Gegenstand darf höchstens zu dem Betrag angesetzt werden, mit dem der hingegebene Gegenstand zuletzt hätte bilanziert werden können.
  • Gewinnrealisierung. Der eingetauschte Gegenstand wird zum Zeitwert des hingegebenen Gegenstandes, höchstens aber zum vorsichtig geschätzten Zeitwert des eingetauschten Gegenstandes bewertet.
  • Ergebnisneutrale Behandlung. Es wird grundsätzlich die Buchwertfortführung angewendet, aber insoweit ein Gewinn realisiert, als das erforderlich ist, um die mit dem Tausch verbundene zusätzliche Ertragsteuerbelastung im Ergebnis zu neutralisieren.

Aufgrund der Methodenbestimmtheit ist der Ansatz von Zwischenwerten nicht zulässig.[2]

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2020, F 122; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage 1995, § 255 HGB Rz. 89 ff.
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2020, F 122.

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