6.2.1 Private Zuschüsse

6.2.1.1 Ziel der Zuschussleistung für den Zuschussgeber

 

Rz. 75

Unternehmen können von privater Seite Zuwendungen oder Vergünstigungen gewährt werden. Zuwendende können Dritte oder Gesellschafter sein. Werden die Zuschüsse im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unter fremden Dritten gewährt, beruhen sie grundsätzlich auf einem wirtschaftlichen Austauschverhältnis. Der Zuschussgeber erwartet, dass ein in seinem Interesse liegendes Ziel mit der Leistung des Zuschussempfängers gefördert oder erfüllt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Produktionsunternehmen P soll für Unternehmer U bestimmte Erzeugnisse fertigen. Hierfür sind Spezialformen erforderlich. Zur Beschaffung der Formen gewährt U dem P einen Zuschuss.

[1] IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Zur Bilanzierung privater Zuschüsse, Punkt 1.

6.2.1.2 Wahlrecht für den Zuschussempfänger

 

Rz. 76

Wird der Zuschuss mit einer bindenden, auch im Interesse des Zuwendenden liegenden Zweckbestimmung für die Investition gewährt, besteht für den Empfänger ein Wahlrecht,[1]

  • die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu vermindern und nur von den geminderten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgsneutrale Behandlung, siehe Rz. 72 f.) oder
  • die Anschaffungskosten des Investitionsgegenstandes um den Zuschuss zu erhöhen und von den erhöhten Anschaffungskosten abzuschreiben (erfolgswirksame Behandlung, siehe Rz. 71).
[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 118.

6.2.1.3 Zuschuss Teil der Gegenleistung des Zuschussempfängers

 

Rz. 77

Stellt der Zuschuss nach den Parteivereinbarungen Entgelt für die künftige Leistung des Zuschussempfängers dar, ist er als Teil der Gegenleistung zu passivieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer M hat in dem von V zu errichtenden Gebäude Geschäftsräume gemietet und einen verlorenen Baukostenzuschuss geleistet. Der Baukostenzuschuss gehört beim Vermieter V zu den Einnahmen und mindert nicht die Herstellungskosten des Gebäudes.[2]

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020,§ 255 HGB Rz. 118; vgl. auch IDW HFA 2/1996 i. d. F. 2013, Zur Bilanzierung privater Zuschüsse, Punkt 1.

6.2.2 Öffentliche Zuschüsse

 

Rz. 78

Die dargestellten Grundsätze für private Zuschüsse (siehe Rz. 75 ff.) gelten auch für Zuschüsse nach öffentlichem Recht, wenn das dem Zuschussempfänger auferlegte Verhalten wirtschaftlich eine in der Zukunft zu erbringende Gegenleistung ist.

Werden die Zuwendungen unter einer (auflösenden) Bedingung gewährt, so kommt aus der Natur der Sache keine Reduzierung der Anschaffungskosten in Frage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuschüsse zur Besetzung von Ausbildungsplätzen.[2]

[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 119; vgl. auch IDW HFA 1/1984 i. d. F. 1990, Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand.

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