Rz. 945

[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung]

Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind in die Anlage R-AUS einzutragen.

Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Bei der Rentenbesteuerung ist zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und der vollen Besteuerung zu unterscheiden. Dabei ist auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung bzw. der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht zu achten (Hinweise zur Eintragung in die Anlage R-AUS siehe → Tz 249).

Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat, sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Diese Einkünfte sind nicht auf der Anlage R-AUS, sondern auf der Anlage AUS zu erklären.

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