Im Bund/Länderbeschluss v. 19.1.2021[1] wurde unter Tz. 8 angekündigt, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Umsetzung soll "untergesetzlich"geregelt werden. Die "untergesetzliche Regelung" ist in Gestalt eines BMF-Schreibens erfolgt.[2]

Die Ausführungen des BMF-Schreibens wurden in der Literatur zum Teil unterschiedlich interpretiert. Die Finanzverwaltung hat in einem klarstellenden Schreiben[3] wohl zur Beseitigung von Missverständnissen – ihre Sichtweise präzisiert.

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