Gem. § 274 HGB werden latente Steuern aus der Differenz der unterschiedlichen Wertansätze in der Handels- und in der Steuerbilanz ermittelt (bilanzorientierter Ausweis).

Sofern der Wertansatz in der Handelsbilanz den Wert in der Steuerbilanz übersteigt, ist in Zukunft mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen. In diesem Fall sind passivische latente Steuern (in der Handelsbilanz) auszuweisen. Bei Anwendung der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz kommt es daher zur Bildung passivisch latenter Steuern, wenn durch die degressive Abschreibung die Wertansätze in der Steuerbilanz die Wertansätze in der Handelsbilanz unterschreiten. Bei der Berechnung sind die individuellen Steuersätze zu berücksichtigen, die am Bilanzstichtag gelten.

Nach Auffassung des IDW und wohl mehrheitlicher Meinung in der Literatur ist eine Rückstellung für passive latente Steuern auch von Kaufleuten zu bilden, die nicht unter § 274 HGB fallen, wenn die Voraussetzungen des § 249 HGB erfüllt sind. Davon ist auszugehen, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Differenzen zwischen handelsbilanziellem Wert und steuerlichem Wert sich im Zeitablauf (automatisch) abbauen und insgesamt zu einer Steuerbelastung führen.[1] Konsequenz ist, dass auch kleine Kapitalgesellschaften/haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften als auch Einzelunternehmer in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen ausweisen müssen.

Wenn bei Kaufleuten, die nicht unter § 274 HGB fallen bzw. die von der Anwendung des § 274 HGB befreit sind, immer passive latente Steuern auszuweisen sind, dann ist es durchaus sinnvoll, auch die aktiven latenten Steuern auszuweisen. Eine Vereinfachung würde nur eintreten, wenn man insgesamt auf den Ausweis latenter Steuern verzichten könnte. Ein Verzicht nur bei den aktiven latenten Steuern ist wenig sinnvoll. Besser ist es, alle abweichenden Bilanzpositionen zu erfassen und die steuerliche Auswirkung festzuhalten.

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