Der Unternehmer beginnt mit der Abschreibung, sobald er den Vermögensgegenstand bzw. das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Wird z. B. ein Pkw angeschafft, aber erst später zugelassen, beginnt die Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Auf die Zulassung kommt es nicht an. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die Abschreibung zeitanteilig nach Monaten zu ermitteln, wobei angefangene Monate bei der Abschreibung einbezogen werden, auch wenn der Monat fast abgelaufen ist.

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