Durch die Arbeit im Homeoffice und insbesondere durch die neue Pauschale dürften sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zusätzlich Werbungkosten ergeben. Im Gegenzug fällt aber der Abzug der Pendlerpauschale im Jahr 2021 für diese Tage weg. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitstage ist in der Steuererklärung entsprechend zu verringern. Für die verbleibenenden Fahrten beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2021 für die ersten 20 Entfernungskilometer unverändert 0,30 EUR und darüber hinaus erstmals 0,35 EUR je Entfernungskilometer.

Bei vielen Tagen im Homeoffice reduzieren sich also die Arbeitstage mit Fahrtkosten deutlich. Bis zu einem täglichen Arbeitsweg von knapp 17 km kompensiert die Wirkung der Homeoffice-Pauschale die Wirkung der wegfallenden Entfernungspauschale vollständig (0,30 EUR x 17 km = 5,10 EUR). Arbeitnehmer mit einem kürzeren Arbeitsweg werden mit der Homeoffice-Pauschale besser stehen, als wenn sie pendeln würden. Bei Pendlern mit einem längeren Arbeitsweg wird die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale nicht vollständig kompensieren.

Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Monats- oder Jahreskarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden.[1]

In der Praxis stellt sich ebenfalls vielfach die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung), wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Homeoffice-Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie nur wenige oder gar keine solchen Fahrten in einem Kalendermonat durchgeführt hat.

Grundsätzlich gilt: Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Ein z.  B. durch Urlaub bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.

Die Verwaltung hat nach bundesweiter Abstimmung und unter Kenntnis der aktuellen Situation nochmals bekräftigt, dass die 0,03 %-Regel auch Anwendung findet für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt worden ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen zur Verfügung. Wegen der Corona-Pandemie ist der Arbeitnehmer im April 2021 weit überwiegend im Homeoffice tätig gewesen und nur alle 14 Tage in die Firma zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren (= 2 Fahrten im Monat).

Neben der 1 %-Regelung für die Privatfahrten ist auch im April 2021für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu berechnen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist als Alternative eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Die Methode darf aber während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Hier ist die Finanzverwaltung jedoch etwas großzügiger: eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist möglich.[3] Bei wenigen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2021 ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine Umstellung lohnen könnte.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer ohnehin nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und können für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Erforderlich sind Aufzeichnungen, an welchen Tagen das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt worden ist.

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