OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.10.2010, S 2332 A - 63 - St 211

Die Bankakademie/Business School of Finance & Management (HfB) bietet neben einer Bankausbildung verschiedene Bachelor- und Masterstudiengänge an, die steuerlich unterschiedlich zu werten sind. Der Bachelor-Studiengang stellt im Vergleich zu dem in Deutschland gängigen Diplom-Studiengang ein Studium mit stärkerem Praxisbezug und kürzerer Studiendauer dar. Der Bachelor hat dieselbe Wertigkeit wie ein Diplomabschluss an der Fachhochschule und ist die Qualifizierung für einen Masterstudiengang. Der Masterstudiengang dient dazu, innerhalb von 1 bis 2 Jahren das Bachelor-Fach wissenschaftlich zu vertiefen oder ein neues Wissensgebiet zu erschließen.

Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Ausbildungskosten und beruflichen Fort- und Weiterbildungskosten, wonach Aufwendungen für in sogenanntes Erststudium außerhalb von Ausbildungsdienstverhältnissen (vgl. unten) stets nur als Ausbildungskosten zum Sonderausgabenabzug führten, beginnend im Kj. 2003 sukzessive aufgegeben und für die Berücksichtigung von Werbungskosten auf den Veranlassungszusammenhang abgestellt. Daraufhin hat der Gesetzgeber für die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, die außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert werden, ein Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG in der ab VZ 2004 geltenden Fassung normiert.

Mit seinem Urteil vom 18.6.2009, VI R 14/07 (BStBl 2010 II S. 816) und vier weiteren Entscheidungen vom gleichen Tag stellt der BFH fest, dass § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein Erststudium jedenfalls dann nicht unter das Abzugsverbot fällt, wenn ihm bereits eine andere abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist.

Mit dem BMF-Schreiben vom 22.9.2010, IV C 4 – S 2227/070/10002 :002 (BStBl 2010 I S. 721) – ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 15 – werden die für die steuerrechtliche Beurteilung maßgebenden Begriffe (z.B. Berufsausbildung, Erststudium, Berufsakademien) umfassend erläutert und die Grundsätze des o.a. Urteils mit Blick auf die Frage des Sonderausgaben – bzw. Werbungskostenabzugs umfassend dargestellt.

Für die unterschiedlichen Studiengänge der HfB ergibt sich aus den vorstehenden Entscheidungen Folgendes:

 

I. Fachhochschulstudium – Abschluss Bachelor of Science/Bachelor of Finance & Management

Die HfB bietet für Abiturienten sowie für Abiturienten mit Ausbildung zum/zur Bankkaufmann/frau(IHK) und Quereinsteigern mit abgeschlossenem Bankfachwirtstudium verschiedene Bachelorstudiengänge an.

So haben Abiturienten die Möglichkeit, direkt nach dem Abitur, BWL zu studieren, im Rahmen von strukturierten Praktika Erfahrungen zu sammeln und nach 7 Semestern (davon 2 Auslandssemestern) den Abschluss Bachelor of Science zu erwerben. Die Studiengebühren betrugen 2005 je Semester 4.000 EUR.

Der Bachelor-Grad stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Für diese Fallvariante liegt mithin mit dem Abschluss des Bachelorstudiengangs der Abschluss eines Erststudiums vor, dem keine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Die Kosten dieses Erststudiums unterliegen der Abzugsbeschränkung nach § 12 Nr. 5 EStG und sind lediglich im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigungsfähig.

Praktische Erfahrungen können auch im Rahmen einer parallel zum Studium absolvierten Berufsausbildung (ausbildungsintegriertes Studium) oder nach Abschluss der Ausbildung durch eine parallel zum Studium geleistete Teilzeitarbeit (berufsintegriertes Studium) gesammelt werden. In beiden Fällen erreichen die Studierenden nach 7 Semestern (davon 1 Auslandssemester) den Abschluss Bachelor of Science. Die Studiengebühren betrugen 2005 je Semester 4.700 EUR (3.525 EUR bei Ausbildung bzw. Berufstätigkeit bei einem Kooperationspartner).

Abiturienten mit Wahl der „ausbildungsintegrierten” Bachelor-Programme absolvieren parallel zum Studium im Blockmodell in einem Unternehmen die Berufsausbildung.

In diesen Fällen hat der Studierende demnach regelmäßig noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass es sich bei dem Studium – sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt – zunächst um ein nicht zum Werbungskostenabzug führendes Erststudium im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG handelt. Endet die parallel zum Studium absolvierte Ausbildung zum Bankkaufmann vor Abschluss des Studiums, können die Aufwendungen für das Studium ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten berücksichtigt werden. Mir ist nicht bekannt, ob das Studium regelmäßig im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses durchgeführt wird, das einen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zulassen würde.

Ich bitte daher, jeweils im Einzelfall anhand des Ausbildungsvertrages zu prüfen, ob das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, insbesondere ob der Arbeitslohn auch für das Absolvieren des Studiums gezahlt wird.

Dagegen haben die Studierenden bei einem berufsintegrierten Studium regelmäßig zuvor eine Bankausbildun...

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