Wann die Kosten eines Geburtstags abgezogen werden dürfen
Mit Urteil vom 10.11.2016 (Aktenzeichen VI R 7/16) hat der BFH klargestellt, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig sein können.
Praxis-Hinweis: Auf klare Abgrenzung achten
Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier regelmäßig nicht abzugsfähig sind. Nur in Ausnahmefällen kann dies der Fall sein, so dass Betroffene genau auf die Einhaltung der vom BFH aufgestellten Kriterien achten sollten, wenn sie eine Geltendmachung anstreben.
Als Gründe für eine rein betriebliche Veranlassung nennt der BFH
- die Anwesenheit nur von Mitarbeitern sowie Aufsichtsratsmitgliedern,
- die Einbindung der Mitarbeiter in die Organisation,
- die maßvollen Kosten sowie die Durchführung der Feier in den Räumen der Firma.
Wichtig dürfte darüber hinaus gewesen sein, dass der Steuerpflichtige weitere private Feiern in einem größeren Umfang durchgeführt hatte. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass insbesondere auf eine eindeutige und strikte Trennung von privater und beruflicher Sphäre zu achten ist. Auf Diskussionen mit dem Finanzamt dürfte man sich gleichwohl einstellen können.
GmbH-Geschäftsführer feiert runden Geburtstag in Werkhalle
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines runden Geburtstags lud er die Belegschaft und Aufsichtsratsmitglieder in die Werkhalle der Gesellschaft zu einer Feier ein. Die Feier fand an einem Freitag teilweise während der Arbeitszeit statt. Weitere private Feiern folgten. In seiner Einkommensteuerklärung machte der Kläger einen Betrag von 2.470 EUR für die Feier bei der GmbH als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung als Werbungskosten ab. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg, so dass das Finanzamt Revision einlegte.
Steuerlicher Abzug bei Förderung des Betriebsklimas
Die Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zu Recht den Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten gebilligt. Werbungskosten seien dann gegeben, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang bestehe. Hiernach sei zu prüfen, ob die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen seien. Zwar sei ein runder Geburtstag grundsätzlich ein privater Anlass, so dass regelmäßig die Anerkennung als Werbungskosten nicht in Betracht komme.
- Ausnahmsweise sei indes von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars diene,
- sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas.
Da hier nur Aufsichtsratsmitglieder und Angestellte anwesend waren und die Veranstaltung in der Firma stattfand war hier ein solcher Ausnahmefall gegeben.
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