Privatnutzung Elektroauto: Fahrtenbuchmethode

Bei der Versteuerung des Elektroautos mit der Fahrtenbuchmethode werden lediglich die tatsächlich privatgefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Lesen Sie hier, worauf es ankommt.

Besonderheiten bei der Fahrtenbuchmethode für Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge

Alternativ zur 1-%-Methode kann die private Nutzung mit den Aufwendungen angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass

  • die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
  • das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen sind die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug (Abschreibung) oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingrate oder Miete) nur zur Hälfte oder zu einem Viertel zu berücksichtigen. Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, wird die private Nutzung somit gesetzlich reduziert. Es werden nicht alle Kfz-Kosten mit einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug. Im einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen.

Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen im Jahr 2019 mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR

  • Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen.
  • Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden im Jahr 2019 nur zur Hälfte angesetzt. Ab dem Jahr 2020 ist jedoch nur ein Viertel der Abschreibung bzw. vergleichbaren Kosten (z. B. Leasingraten) anzusetzen.

Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR

  • Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen.
  • Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt.

Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

Die private Nutzung wird mit den tatsächlich entstanden Aufwendungen angesetzt, die auf die privaten Fahrten entfallen. Die Abschreibung bzw. vergleichbare Kosten (z. B. Leasingraten) werden jedoch nur zur Hälfte angesetzt, wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)

  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist

  • Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, werden in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf allerdings 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag).
  • Bei Anschaffungen in den Jahren ab 2014 mindert sich der Wert von 500 EUR pro Jahr jeweils um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag von 10.000 EUR für Kraftfahrzeuge, die in den Folgejahren angeschafft werden, um jährlich 500 EUR. Bei der 1-%-Regelung ist der Bruttolistenpreis auf volle Hundert Euro abzurunden.

Betriebliche Nutzung bis 50 %

Die pauschale 1-%-Regelung darf – auch bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridfahrzeugen – nicht angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs 50 % oder weniger beträgt. Ist dies der Fall, ist der Umfang der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs oder anderen Aufzeichnungen (z. B. über einen repräsentativen Zeitraum) zu ermitteln. Für die Ermittlung der privaten Nutzung wird die Abschreibung, die Leasingrate oder Fahrzeugmiete entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemindert.