Geldbuße wegen Bonitätsermittlung nur durch die Wohnanschrift

Die Hamburger Datenschutzbehörde hatte eine Auskunftei mit einem Bußgeld in Höhe von 15.000 EUR belegt, weil diese auf die Anfrage eines Unternehmens die Bonität eines Kunden ausschließlich aufgrund dessen Wohnanschrift, also mittels Geoscoring, ermittelt hatte. Das Amtsgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung.

Wirtschaftsauskunfteien sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Für Banken und andere Unternehmen bieten die Auskünfte über Kreditwürdigkeit Planungssicherheit beim Abschluss von Verträgen.

  • Fehlauskünfte oder eine unberechtigte Negativ-Auskunft können allerdings ein nicht gerechtfertigter wirtschaftlicher Nachteil sein.
  • Darum gibt es gesetzliche Einschränkungen für die Bonitätsermittlung durch Auskunfteien.

Bestimmung der Kreditwürdigkeit nach dem Wohngebiet

Bei der Bonitätsprüfung mittels Geoscoring wird der Scorewert, der über die Kreditwürdigkeit einer Person entscheidet, durch dessen dessen Wohnanschrift ermittelt.

Wer in einer Villengegend wohnt, hat gute Karten, ein Hochhaussiedlung oder die Nähe eines Brennpunktbereichs, lässt die Kreditchancen drastisch sinken: Wer also in einer Gegend wohnt, in der viele einkommensschwache Menschen und viele säumige Schuldner leben, wird beim Geoscoring automatisch ebenfalls schlecht beurteilt.

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Bundesdatenschutzgesetz setzt dem Grenzen

Die Nutzung der Wohnortdaten dürfen einer Auskunftei deshalb nicht als einzige Grundlage für die Ermittlung der Bonität dienen.

Seit der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vom April 2010

  • dürfen diese Wohnortdaten zwar genutzt,
  • dabei jedoch niemals als alleinige Grundlage für die Berechnung der potenziellen Zahlungsfähigkeit verwendet werden.
  • Vielmehr müssen zusammen mit den Wohnortdaten immer auch weitere personenbezogene Informationen und Parameter berücksichtigt werden. 

Keine weiteren Informationen verfügbar

Genau gegen diese Vorgabe hatte nach Ansicht der Datenschutzbehörde die Hamburger Auskunftei Bürgel verstoßen, als sie den Scorewert eines potenziellen Kunden für eine Online-Firma errechnete. Da der Auskunftei keine weiteren Daten außer der Wohnadresse und dem Namen der Person vorlagen, konnte das Unternehmen diesen Vorgabennicht genügen. Wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz hatte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) daher ein Bußgeld in Höhe von 15.000 EUR gegen die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG erlassen.

Klage gegen Bußgeld war nicht erfolgreich

Das Unternehmen wehrte sich jedoch gegen das Bußgeld und argumentierte dabei, dass man dem Online-Händler mitgeteilt habe, dass der Kunde unbekannt sei und man somit auch keine persönlichen Daten übertragen habe.

Die Datenschutzbehörde verwies jedoch darauf, dass man allein schon durch die Verknüpfung des Scoringwerts mit den Kundendaten gegen die Vorgaben verstoßen habe.

Auch beim Amtsgericht Hamburg, vor dem die Auskunftei gegen den Bußgeldbescheid geklagt hatte, schloss man sich der Auffassung der Datenschutzbehörde an und bestätigte zudem die Höhe des Bußgeldbescheids.

(AG Hamburg, Urteil v. 16.03.2017, 233 OWi 12/17, noch nicht rechtskräftig)

Bußgelder künftig noch höher

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  zeigte sich nach dem Urteil des Amtsgerichts jedoch zufrieden und verwies auf die anstehenden Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung, die im nächsten Jahr für derartige Verstöße sogar noch deutlich höhere Bußgelder vorsieht.

“Das Urteil des Amtsgerichts ist konsequent und entspricht den klaren gesetzlichen Vorgaben, die auch künftig weiterhin gelten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 den Bußgeldrahmen um ein Vielfaches erhöhen. Es ist insoweit zu erwarten, dass durch die weit wirksamere Abschreckung derartige Verfahren in Zukunft nicht mehr zu führen sind.“


Hintergrund: Scoring

Bei der Bonitätsermittlung mittels Scoring wird durch Verdichtung der über eine Person oder ein Unternehmen vorliegenden Daten auf einen einzigen Zahlenwert eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten der betreffenden Person bzw. des betroffenen Unternehmens.

  • Der Scorewert entscheidet in der geschäftlichen Praxis häufig darüber, ob ein Geschäft zu Stande kommt oder nicht.
  • Wegen der Intransparenz der Berechnung dieser Kennzahl hat der Gesetzgeber in § 29 b BDSG Regularien geschaffen, die die Berechnung des Scorings für Verbraucher zumindest in Grundzügen transparent macht.
  • Hiernach darf das Berechnungsverfahren nicht willkürlich sein und muss wissenschaftlich fundierte mathematische Methoden zur Ermittlung des Score-Wertes einsetzen.

Problem: Jede Auskunftei arbeitet mit anderer Scoring-Methode

Die Schwachstelle der Vorschrift liegt allerdings darin, dass jede Auskunftei eine eigene Scoring-Methode entwickeln und diese als Geschäftsgeheimnis ansehen darf. Insbesondere die Gewichtung der einzelnen über eine Person oder ein Unternehmen gewonnenen Daten muss die Auskunftei nicht offen legen. Der BGH beurteilt diese Gewichtung als schützenswertes Know-how und damit als Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Auskunftei (BGH Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 156/13).

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung