Diensthandy gestohlen: Wann muss der Arbeitnehmer haften?

Wird einem Arbeitnehmer Eigentum seines Arbeitgebers gestohlen, kann er unter Umständen dafür haftbar gemacht werden. Es kommt darauf an, wie fahrlässig er gehandelt hat.

Dienstlaptop oder -handy sind i. d. R. Eigentum des Arbeitgebers, der meist gegen mögliche Schäden oder Verluste versichert ist.

Zahlt die Versicherung nicht, kann der Arbeitgeber in manchen Fällen den Beschäftigten in Regress nehmen.

Diensthandy gestohlen - hat der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt?

Entscheidend ist die Frage, ob und in welchem Maße der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt habe, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Ist mir der Laptop beispielsweise während einer Zugfahrt gestohlen worden, auf der ich drei Stunden nicht an meinem Platz war, ist das grob fahrlässig."

Je wertvoller der ausgeliehene Gegenstand, umso sorgsamer muss der Beschäftigte mit ihm umgehen

Wird das Diensthandy dagegen aus der Jackentasche gestohlen, kommt allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht. Wie viel Arbeitnehmer gegebenenfalls ihrem Chef ersetzen müssen, hängt also immer davon ab, wie schwer ihr fahrlässiges Verhalten wiegt.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Diebstahl, Haftung, Fahrlässigkeit, Compliance