§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien[1], Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung.

 

(2)[2] 1Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und Referatsleitern.

Bis 29.02.2024:

(2) Die Regelungen für die Bundesregierung gelten ebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.

 

(3) Interessenvertretung ist jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien[3], Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung.

 

(4) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Organisationen, auch in Form von Netzwerken, Plattformen oder anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die Interessenvertretung nach Absatz 3 selbst betreiben oder in Auftrag geben.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024. Anzuwenden ab 01.03.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024. Anzuwenden ab 01.03.2024.

§ 2 Registrierungspflicht

 

(1) 1Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2[1] in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn

 

1.

die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,

 

2.

die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,

 

3.

die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird,[2] [Bis 29.02.2024: oder]

 

4.

innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 30[3] [Bis 29.02.2024: 50] unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden oder[4] [Bis 29.02.2024: .]

 

5.

[5]die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird.

2Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.

 

(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien,[6] Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie

 

1.

natürliche Personen sind, die mit ihrer Eingabe ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt,

 

2.

Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,

 

3.

eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes einreichen,

 

4.

an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Gremien[7], Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnehmen,

 

5.

direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Gremien[8], Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen,

 

6.

[9]als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen,

Bis 29.02.2024:

6.

ein öffentliches Amt oder Mandat wahrnehmen,

 

7.

als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen,

 

8.

[10]Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist,

Bis 29.02.2024:

8.

Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörter...

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