Nationale oder internationale Regeln können die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen insgesamt oder über bestimmte Produkte und Dienstleistungen als besondere Sanktionsmaßnahmen beschränken. Die Maßnahmen können sich allgemein gegen Geschäftspartner in bestimmten Staaten, gegen bestimmte Personen oder Personengruppen oder bestimmte Produkte oder Dienstleistungen richten. Für deutsche Unternehmen sind entsprechende nationale, EU- oder UN-Beschränkungen rechtsverbindlich.

 
Praxis-Beispiel

Sanktionen gegen Russland

Beispiele hierfür sind etwa die Russland-Sanktionen VO (EG) Nr. 692/2014, 833/2014, 959/2014 und 960/2014). Nach der VO (EG) Nr. 2580/2001 und VO (EG) Nr. 881/2002 der Europäischen Union zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus dürfen den darin aufgeführten Personen und Unternehmen "weder direkt noch indirekt Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden." Damit ist weltweit – aber auch im Inland – die direkte oder indirekte Lieferung von Gütern jeglicher Art verboten. Verstöße gegen die Verordnungen können nach § 34 Außenwirtschaftsgesetz strafbar sein.

Wegen der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gilt das im Ergebnis auch für einzelstaatliche ausländische Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass international tätige Unternehmen ohnedies die Vorschriften der Staaten beachten sollten, mit denen sie in Geschäftsverbindung stehen. Ziel ist, – rechtliche Verbindlichkeit hin oder her- Komplikationen zu vermeiden. Das gilt insbesondere für die zahlreichen einzelstaatlichen Beschränkungen der USA, die nach US-Rechtsauffassung bei Vorliegen von US-Kontakten auch auf Unternehmen außerhalb der USA Anwendung finden können.

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