Homeoffice: Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Wer zu Hause im Homeoffice arbeitet, ist oftmals anderen Bedingungen ausgesetzt als im Unternehmen. Welche Wege gelten hier zum Beispiel als Betriebswege? Dazu nimmt ein Urteil des Bundessozialgericht (BSG) Stellung.

Das BSG entschied, anders als zuvor das Bayerische Landessozialgericht (LSG), dass der Sturz auf einer Kellertreppe zu Hause ein Arbeitsunfall im Homeoffice sein kann (Urteil vom 27.11.2018, B 2 U 28/17 R). Betriebswege können bei einem Arbeitsplatz zu Hause durchaus innerhalb der Wohnung liegen und den privaten und beruflichen Teil des Gebäudes verbinden.

Homeoffice: Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Bei einem Sturz auf der Kellertreppe zog sich eine Sales Key Account-Managerin eine Wirbelsäulenverletzung zu. Die Kellertreppe befindet sich in ihrem Haus, in dem sie im Keller auch ihre Büroräume hat. Die Adresse des Unfallopfers ist ohne weitere Angaben als regelmäßiger Arbeitsort mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Am Unfalltag sollte die Verunfallte am Nachmittag den Geschäftsführer anrufen. Das wollte sie von ihrem Büro im Keller erledigen. Beim Gang auf der Treppe nach unten stürzte sie und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da auf der Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz bestände. Außerdem sei der Unfall nicht bei der Ausführung beruflicher Handlungen, sondern bei vorbereitenden Handlungen erfolgt. In diesem Sinne urteilte das LSG.

In der Begründung des Bundessozialgericht heißt es u. a., dass ...

  • der vertraglich vereinbarte Arbeitsort die Wohnung der Managerin war,
  • der Weg in den Keller erfolgte, um einer dienstlichen Weisung des Geschäftsführers Folge zu leisten,
  • die Außentür als Grenzziehung für Betriebswege hier nicht gilt,
  • das Telefonat mit dem Geschäftsführer eine Aufgabe im Interesse des Unternehmens war.

Unfälle im Zusammenhang mit dem privaten Lebensbereich sind beim Homeoffice keine Arbeitsunfälle

Wege zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice sind nicht unfallversichert. Das stellte bereits ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts klar. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten.

Die Treppe auf dem Weg in die Küche ist einer Arbeitnehmerin im Homeoffice zum Verhängnis geworden. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.

Die Arbeitnehmerin ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.

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