(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1).

 

(2) Abweichend von Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV ist Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B nicht erforderlich (Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV), da bei Einhaltung des AGW davon ausgegangen werden kann, dass akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Pflichtvorsorge aufgrund anderer Vorsorgeanlässe bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Vorsorgeanlässe für die Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Technischen Regel sind insbesondere

 

1.

Pflichtvorsorge

 

a)

bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstaub, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub von 2 mg/m³ nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV,

 

b)

bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m³ nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV),

 

c)

bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen),

 

2.

Angebotsvorsorge

 

a)

bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub von 2 mg/m³ eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV),

 

b)

bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m³ eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV),

 

c)

bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Holzstäuben (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV),

 

d)

bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen),

 

e)

nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV; Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte Hartholzstäuben ausgesetzt sind, sind in der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet.).

*

In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.

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