Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie | |
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Fassung | 9.3.2022 |
Fundstelle | ABl. L 88 vom 16.3.2022 S. 1 |
Änderung | Diverse Art., Anhänge II, III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Titel der Verordnung wird in "Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit" geändert. Es wird als Ziel der Richtlinie formuliert, dass Arbeitnehmer geschützt werden gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung. Reproduktionstoxische Stoffe werden in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen. Ein reproduktionstoxischer Stoff oder ein reproduktionstoxisches Gemisch sind solche, die nach CLP-Verordnung so eingestuft ist. Die Vorgaben der Richtlinie werden entsprechend auf reproduktionstoxische Stoffe ausgedehnt. |
Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS) | |
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Fassung | 16.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 57 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mehrere Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung für Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke werden angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 25 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bestimmte Verwendungen von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke werden für vor dem 24.02.2022 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten von den Verwendungsbeschränkungen der Richtlinie ausgenommen. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 29 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bestimmte Verwendungen von Quecksilber in bestimmten Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke werden von den Verwendungsbeschränkungen der Richtlinie ausgenommen. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 32 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bestimmte Verwendungen von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen werden von den Verwendungsbeschränkungen der Richtlinie ausgenommen. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 38 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Ausnahme von den Verwendungsbeschränkungen für Quecksilber in Metallhalidlampen (MH) wird angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 41 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Verschiedene Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung für Quecksilber werden angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 44 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Zwei Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung für Quecksilber werden angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 47 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Zwei Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung für Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen werden angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 51 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eine Ausnahme von den Verwendungsbeschränkungen für Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke wird angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 54 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mehrere Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen für Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke werden angepasst. |
Fassung | 13.12.2021 |
Fundstelle | ABl. L 43 vom 24.2.2022 S. 64 |
Änderung | Anhang III |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mehrere Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung für Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke werden angepasst. |
Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Biozid-Verordnung | |
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Fassung | 22.2.2022 |
Fundstelle | ABl. L 55 vom 28.2.2022 S. 51 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine Verwendungsbedingung für das mit der Nummer BC-RW058475-96 in das Register für Biozidprodukte eingetragene Biozidprodukt festgelegt, die auf dessen Etikett angebracht werden muss. |
Fassung | 1.2.2022 |
Fundstelle | ABl. L 24 vom 3.2.2022 S. 133 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt handelt |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird festgelegt, dass ei... |
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