Im ersten Schritt des Lärmminderungsprogramms ist zunächst einmal festzustellen, an welchen Arbeitsplätzen die oberen Auslösewerte überschritten werden. In den meisten Fällen ist dabei der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h das entscheidende Kriterium. Die Ermittlung des Tages-Lärmexpositionspegels ist in der Norm DIN EN ISO 9612 [2] beschrieben. Bezüglich der Durchführung und Auswertung der entsprechenden Messungen, der Berechnung des Lärmexpositionspegels und Behandlung von Unsicherheiten sei auf die Erläuterungen in dem Lärmschutz-Arbeitsblatt IFA-LSA 01-400 [3] verwiesen. Weitergehende Ausführungen finden sich beispielsweise in dem Taschenbuch "Lärmmessung im Betrieb" [4].

Bei extrem hohen Schallimpulsen ist alternativ ggf. auch der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel LpC,peak zu berücksichtigen. Die Erfassung des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak als zweites Kriterium für die angesprochenen Maßnahmen ist in der betrieblichen Praxis allerdings nur in Einzelfällen von Bedeutung, weil derartig hohe Pegelspitzen mit Werten LpC,peak von mehr als 137 dB äußerst selten auftreten. Streng genommen reicht es aber aus, wenn ein entsprechender Schallimpuls auch nur einmal am Tag vorkommt.

Bei der Ermittlung des Lärmexpositionspegels ist zwischen dem personenbezogenen und dem ortsbezogenen Lärmexpositionspegel zu unterscheiden. Der personenbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die Lärmeinwirkung auf einen einzelnen Beschäftigten oder eine Gruppe von gleichartig belasteten Beschäftigten, die sich über verschiedene Bereiche bewegen können. Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die auf einen festen Ort (Arbeitsplatz) oder einen Bereich einwirkende Geräuschimmission, unabhängig davon, ob sich dort Beschäftigte aufhalten oder nicht. Bei der entsprechenden Messung ist die auf diesen Ort einwirkende Geräuschimmission so zu erfassen, als wenn sich dort über die gesamte Arbeitsschicht ein Beschäftigter aufhalten würde.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] bzw. den Technischen Regeln (TRLV) Lärm [5] gilt es in der Regel, den personenbezogenen Lärmexpositionspegel zu bestimmen. Der personenbezogene Lärmexpositionspegel wäre dann die Grundlage zur Entscheidung über die Aufstellung und Durchführung eines Lärmminderungsprogramms. Das bedeutet, dass sich ein Beschäftigter durchaus eine gewisse Zeit in einem Lärmbereich aufhalten kann, ohne dass damit in jedem Fall ein Lärmminderungsprogramm notwendig wäre. Falls nämlich die personenbezogene (individuelle) Lärmexposition des Beschäftigten unter dem Auslösewert von 85 dB(A) bleibt, gilt zwar die allgemeine Forderung zur Minimierung der Geräuschbelastung, aber es besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms.

Alternativ kann auch der ortsbezogene Lärmexpositionspegel als Grundlage für die Entscheidung über ein Lärmminderungsprogramm dienen, und zwar, wenn man das in den TRLV Lärm beschriebene "vereinfachte Vorgehen" bei der Gefährdungsbeurteilung anwendet (TRLV Lärm, Teil 1, 6.1 (2) und (3)). Danach kann man entscheiden, dass alle Beschäftigten in einem Lärmbereich (mehr als 85 dB(A)) entsprechend dem hier ermittelten höchsten ortsbezogenen Lärmexpositionspegel belastet sind, unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufhalten. Somit wäre also für alle im Lärmbereich eingesetzten Beschäftigten von einer Überschreitung eines der oberen Auslösewerte auszugehen und ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass man damit bei unterschiedlich eingesetzten Beschäftigten nicht für jeden einzelnen die personenbezogene (individuelle) Lärmexposition ermitteln muss.

Nach den TRLV Lärm (Teil 3, 7.2) ist es im ersten Schritt eines Lärmminderungsprogramms zweckmäßig, die Bereiche und Maschinen zu ermitteln, für die Lärmminderungsmaßnahmen vordringlich sind (ortbezogene Beurteilung). Dabei kann man sich in der Regel auf die im Rahmen der Ermittlung von Lärmbereichen gewonnenen Ergebnisse stützen.

Einen guten Überblick über die Lärmsituation erhält man durch eine Schallpegeltopographie, wie es das Beispiel in Abb. 2 zeigt. Zur genaueren Eingrenzung der wesentlichen lärmerzeugenden Maschinen sollten dann wenige zusätzliche Messungen ausreichen.

Um die Geräuschanteile der einzelnen Maschinen an der Lärmexposition genauer zu quantifizieren und die durch einzelne Lärmminderungsmaßnamen erreichbaren Erfolge berechnen zu können, kann man die Geräusche der verschiedenen Maschinen an dem jeweils betrachteten Einwirkungsort separat erfassen. Alternativ lassen sich die Geräuschanteile der einzelnen Maschinen durch Ermittlung der entsprechenden Schallleistungspegel (z. B. nach der Normenreihe ISO 3740ff. [6]) und der Einsatzzeiten erfassen. Damit erhält man auch die Information, in welchem Maße die einzelnen Maschinen an der Geräuschsituation in dem Raum beteiligt sind.

Abb. 2

Beispiel für eine Schallpegeltopographie (Lärmpegelkarte) mit abgegrenztem Lärmbereich

Bei Kenntnis...

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