Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Immissionsschutz versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen, Lebewesen, Gegenstände und die Umwelt vor schädlichen Immissionen zu schützen. Immission kommt aus dem Lateinischen (immittere: hineinschicken, -senden). Im umweltrechtlichen Sinne werden unter Immissionen auf Menschen, Tiere, und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche schädliche Umwelteinwirkungen verstanden (§ 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Immissionen wirken am Ende des Wirkungspfads. Schäden treten also an einer Einwirkungsstelle auf, nachdem Emissionen einen Pfad (Luft, Wasser, Boden, Mensch, Tier) zurück gelegt haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das zentrale Gesetz zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung sowie für die Zulassung/Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen. Auf Grundlage des BImSchG sind zahlreiche Rechtsverordnungen (BImSchV) zur Durchführung des BImSchG erlassen worden. Über die grundsätzlichen Anforderungen des Gesetzes hinaus regeln diese Verordnungen Details, insbesondere hinsichtlich Anlagen und deren Betrieb, Produkten und Stoffen sowie bestimmter Immissionen. Den Stand der Technik geben u. a. die Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) als Allgemeine Verwaltungsvorschriften wieder. Im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen der Europäischen Union (IED 2010/75/EU) werden Best Available Technique Reference Documents (BREFs) erstellt und in Deutschland als BVT-Merkblätter veröffentlicht. Zu den Merkblättern gehören BVT-Schlussfolgerungen, die als verbindliche Referenzdokumente für Genehmigungen dienen. Die Landes-Immissionsschutzgesetze (LImSchG) ergänzen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes insbesondere um Anforderungen an das Verhalten von Personen, durch das schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können (z. B. Regelungen zum Schutz der Nachtruhe, Abbrennen von Feuerwerken oder zum Halten von Tieren).

1 Arten von Immissionen

Zu den immissionsschutzrechtlich relevanten Immissionen zählen insbesondere:

  • Geräusche, z. B. Verkehrslärm, Rasenmäherlärm, Baulärm, Gaststättenbetrieb,
  • Erschütterungen, Vibrationen, ausgelöst z. B. durch Kompressoren, Musikanlagen,
  • Licht, z. B. durch Flutlichtanlagen,
  • Elektromagnetische Felder, z. B. in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
  • Luftverschmutzung durch Abgase, Qualm, Rauch, Stäube, Mikroorganismen, ausgelöst z. B. durch Industrie, Landwirtschaft oder Fahrzeuge,
  • Gerüche, z. B. durch Abfallbehandlungsanlagen, Tierhaltung oder Chemiebetriebe.

2 Maßnahmen des Immissionsschutzes

Immissionsschutz wird zum einen dadurch erreicht, indem durch den Gesetzgeber bestimmte Immissionswerte festgelegt werden und deren Einhaltung überwacht wird. Anlagenbetreiber tragen außerdem zum Immissionsschutz bei, indem Immissionen durch Vorsorgemaßnahmen bei umweltbeeinträchtigenden Anlagen vermieden bzw. vermindert werden. Hierzu hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen definiert. Regelungen nach dem BImSchG enthalten daher Anforderungen an Immissionswerte für Gebiete sowie zur Minimierung von Immissionen, die aus dem Betrieb von Anlagen und der Herstellung von Produkten (Stoffe/Erzeugnisse) entstehen.

Gebietsbezogene Regelungen

Um regionale und örtliche Umweltbelastungen zu bekämpfen, enthält das BImSchG Regelungen zu Lärmminderungsplänen, Emissionskatastern, Luftreinhalteplänen oder Smoggebieten.

Produkt- und Stoffbezogene Regelungen

Bei diesen Regelungen handelt es sich in Wesentlichen um Beschaffenheitsanforderungen von Stoffen und Produkten (Erzeugnissen), wie z. B. die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die 3. BImSchV (Schwefelgehalt im leichten Heizöl) oder die 10. BImschV (Beschaffenheit von Kraftstoffen).

Anlagenbezogene Regelungen

Anlagenbezogene Regelungen beziehen sich auf die Überprüfung und Genehmigung von Betrieben sowie auf die Beschaffenheit bestimmter Anlagen (Stand der Technik):

Auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen enthält das BImSchG Anforderungen, die in einzelnen Rechtsverordnungen konkretisiert werden, wie z. B. für Chemischreinigungsanlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen und Extraktionsanlagen bzgl. der Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halo...

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