• Begehung der stationären Arbeitsbereiche am Standort des Forstbetriebs sowie der Arbeitsbereiche im Wald und Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen der Gefährdungen und ihre Beurteilung (möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
  • Auswertung der Ergebnisse in Arbeitsschutzausschusssitzungen,
  • Auswertung von Untersuchungsergebnissen zu arbeitsbedingten Erkrankungen, Feststellung ihrer Ursachen und Empfehlung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen,
  • regelmäßige vor Ort durchzuführende Lungenfunktionsprüfungen bei gegebenen Expositionen gegenüber luftgetragenen und staubgebundenen Schadstoffen (Endotoxine u. a.),
  • Beratung des Arbeitgebers zur gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, zur Veränderung der Arbeitsabläufe bzw. zum Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA),
  • Kontrolle des Ess-, Trink- und Rauchverbots in Arbeitsräumen,
  • Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich, insbesondere zur Vermeidung der Übertragung von Infektionskrankheiten von Tieren auf Menschen durch Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten, Milben, Würmer (Fuchsbandwurm);
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zur Notwendigkeit, Auswahl, Beschaffung und ordnungsgemäßen Benutzung von PSA (möglichst gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit),
  • Empfehlung geeigneter Hautschutzmittel in Abhängigkeit der spezifischen Hautgefährdung (Hautschutzplan),
  • Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln (Hygieneplan),
  • Überprüfung und ggf. Auffrischung des Tetanus-Impfschutzes,
  • Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen,[1]
  • Beratung zum Führen einer Vorsorge-Datei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,[2]
  • Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Forstwirten kommen nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[3]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten in der Forstwirtschaft[4]

  • G 1.4 "Staubbelastung": Gefahr einer Erkrankung durch Staub beim Sägen trockenen Holzes mittels Brennholz-Wippsäge (vor allem durch krebserzeugenden Buchen- und Eichenholzstaub);
  • G 20 "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung bei der Holzernte mit Motorkettensägen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegerkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch Aufnahme eingesetzter Wirkstoffe beim Spritzen, Sprühen bzw. Vernebeln zur Schädlingsbekämpfung (bspw. Insektizide);
  • G 24 "Hauterkrankungen": Schädigung der Hautbarriere durch häufige Feuchtarbeit bei feuchter Witterung und bei Pflanzarbeiten;
  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Sehvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Harvester, Forstrücketraktoren, Pkw) (Eignungsuntersuchung);
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten, z. B. beim Umgang mit Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsbekämpfungsmitteln;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Absturzes beim Zapfenpflücken sowie beim Einsatz von Seilklettertechnik (Eignungsuntersuchung);
  • G 42 "Infektionskrankheiten": Von Tieren auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten, z. B. durch Zecken übertragbare Borreliose oder FSME;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Starke Belastung des Muskel-Skelett-Apparates bei der motormanuellen Holzernte durch schwere körperliche Arbeit in Verbindung mit der Übertragung von Teilkörperschwingungen auf das Hand-Arm-System sowie mit der Übertragung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen bei der maschinellen Holzernte mittels selbstfahrender Forstmaschinen (Harvester);
  • Gefahr der Erkrankung an Hautkrebs durch UV-Strahlung gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII.
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: psychische Beanspruchung bei der Programmierung des Computers von Holzvollerntemaschinen unter dem Aspekt eines ökonomischen Holzeinschlages;

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zu ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben. Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] SVLFG: Handlungshilfe, 1.7 Anleitung: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, 2020.
[2] Johannsen: Arbeitsmedizinische Vorsorge – von der klassischen Untersuchungs- bis hin zur Beratungsmedizin, Sifa-News.de.
[3] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[4] Fachgruppe Forsten der DGUV, Leitfaden für Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Forstbereich, 2012.

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