Zusammenfassung

 
Begriff

Exzenterpressen sind mechanisch angetriebene, weggebundene Pressmaschinen, die für Schneid-Stanzarbeiten und Präge-Biegearbeiten eingesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zu Exzenterpressen finden sich in § 4 Betriebssicherheitsverordnung, Kap. 2.3 DGUV-R 100-500 "Pressen der Metallbe- und -verarbeitung" (bisher BGR 500), DGUV-I 209-008 "Presseneinrichter" (bisher BGI 551) sowie in DGUV-I 209-030 "Pressenprüfungen" (bisher BGI 724).

1 Sicherer Umgang

Gemäß § 4 Betriebssicherheitsverordnung dürfen den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. So empfiehlt Kap. 2.3 DGUV-R 100-500 (bisher BGR 500) zum Umgang mit Exzenterpressen folgende Möglichkeiten der Sicherung durch entsprechende Schutzeinrichtungen:

  • Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrenstelle vermeiden.
  • Feste Verdeckungen, die an der Presse angebracht sind und einen Eingriff in die Gefahrenstelle verhindern.
  • Bewegliche Verdeckungen, die den Gefahrenbereich der Presse vollständig umschließen.
  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die bei Eingreifen in das Schutzfeld den Betrieb der Maschine unverzüglich einstellen.
  • Zweihandschalter zum Einrücken der Maschine.

Prinzipiell darf der maschinelle Betrieb nur bei geschlossenen Verdeckungen möglich sein. Die Berufsgenossenschaften empfehlen in Kap. 2.3 DGUV-R 100-500 (bisher BGR 500) mindestens jährlich eine Prüfung an Pressen durchzuführen.

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