Äußern sich Ihre Beschäftigten häufiger über beengte Verhältnisse? Sind die Verkehrs- und Fluchtwege breit genug, damit man im Brandfall problemlos in Sicherheit kommt? Ausreichend große Flächen sind die Voraussetzung für ein ergonomisches und effizientes Arbeiten Ihrer Beschäftigten. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zur Flächennutzung.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Rechtliche Grundlagen
  • §§ 3 und 3 a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderung und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3 a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
Weitere Informationen
  • DGUV Information 215-410 "Büro- und Bildschirmarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)
Gefährdungen

In beengten Räumlichkeiten bestehen für Ihre Beschäftigten folgende Gefährdungen:

  • Stoßen an Einrichtungsgegenständen
  • Stolpern und Stürzen durch eingeengte Verkehrswege und abgestellte Materialien
  • Kritische Situationen im Notfall durch Engpässe, verstellte Verkehrswege und nicht benutzbare Fluchtwege
  • Gesundheitsbeschwerden durch nicht ergonomisch angeordnete Arbeitsplätze
  • Gefühl der Belästigung, Bedrängung oder Bedrohung durch Verletzung der persönlichen Distanz
Maßnahmen

Um die oben beschriebenen Gefährdungen in Ihrem Büro zu vermeiden, sind für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze folgende Richtwerte festgelegt:

  • 8 – 10 m² pro Person bzw.,
  • 12 – 15 m² pro Person im Großraumbüro (d.h. Grundfläche > 400 m²).

Diese Flächen setzen sich aus folgenden Einzelflächen zusammen (Abbildung 7):

  • Arbeitsfläche (Platte Büroarbeitstisch) mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe), (bei geringem Arbeitsmittelbedarf ist eine Verringerung auf 1200 mm Breite möglich; vgl. Kapitel 3.3.2)
  • Bewegungsfläche am Arbeitsplatz mindestens 1,5 m² (Breite und Tiefe mindestens 1 m)
  • Stellflächen für weitere Büromöbel, Büromaschinen und -geräte (Drucker, Kopierer, Fax) sowie für andere benötigte Materialien (z. B. Produktmuster)
  • Funktionsflächen für bewegliche Teile von Möbeln, Maschinen, Geräten und Einrichtungen
  • Benutzerflächen für Personen an Möbeln, Maschinen, Geräten und Einrichtungen mindestens 800 mm Tiefe bzw. Funktionsflächen an Möbeln, Maschinen, Geräten und Einrichtungen (z. B. Schrank mit Auszug) zuzüglich 500 mm Sicherheitsabstand
  • ausreichend breite Verkehrswege (Tabelle 6)

Planen Sie zusätzliche Flächen für Pausen- und Besprechungsbereiche ein. Achten Sie auf eine barrierefreie Gestaltung. Hierdurch können größere Flächen notwendig sein.

  • Sie müssen für Fenster und Türen ausreichende Funktionsflächen vorsehen. Tragen Sie Sorge dafür, dass bei der Nutzung keine Quetsch-, Scher- und Stoßstellen zu anderen Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen entstehen (z. B. Sicherheitsabstand zum Körper von mindestens 500 mm).
  • Achten Sie darauf, dass Benutzerflächen an den Arbeitsplätzen nicht verstellt oder überlagert werden. Die Möbelfunktionsflächen von nur an diesem Arbeitsplatz genutzten Schränken dürfen die Benutzerfläche überlagern.

Achten Sie bei der Aufstellung der Tische auf eine Blickrichtung parallel zur Fensterfront (Abbildung 9). Hierdurch sollen störende Blendung sowie Reflexionen auf dem Bildschirm durch Tageslicht vermieden werden. (vgl. Kapitel 3.2.1)

Abb. 7 Flächen am Büroarbeitsplatz

Abb. 8 Beispiel für zulässige Überlagerungen von Flächen

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 9 Anordnung Bildschirm

Verkehrs- und Fluchtwege

  • Achten Sie auf ausreichend breite Verkehrswege (vgl. Tabelle 6) und dass diese nicht durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln eingeschränkt werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass Fluchtwege ständig freigehalten werden.

Tabelle 6 Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen

Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen[1]

(Ermittlung in Abhängigkeit der Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer)
Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer[2] Lichte Breite mögliche Einschränkungen der lichten Breite nur an Türen in Fluren
bis 5

875 mm

an keiner Stelle weniger als 800 mm

maximal um 75 mm,

d. h. mindestens 800 mm Breite
bis 20 1000 mm maximal um 150 mm
bis 200 1200 mm
bis 300 1800 mm
bis 400 2400 mm
  • Stellen Sie sicher, dass die Breite des Zugangs zum persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz mindestens 600 mm beträgt und Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen (z. B. Thermostat, Fenster) mindestens 500 mm breit sind.
  • Achten Sie auf eine barrierefreie Gestaltung. Hierdurch können größere Verkehrswegbreiten notwendig sein.

Raumhöhe

  • Achten Sie auf eine ausreichende Raumhöhe. Diese richtet sich nach der Grund...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge