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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorwort

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheit konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (Version November 2019). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Kursivdruck dargestellt sind, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.

Einführung

Bauarbeiten unterscheiden sich insbesondere wegen den häufig wechselnden Bauzuständen und den damit verbundenen Gefährdungen grundlegend von Tätigkeiten in stationären Betrieben. Es sind daher spezielle Anforderungen an den Arbeitsschutz zu stellen.

Die speziellen Anforderungen an Organisation, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Betrieb, welchen bei Bauarbeiten eine besondere Bedeutung zukommt, sind in der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert. Den Anwendenden werden mit dieser Schrift die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, um die geforderten Pflichten für eine sichere Ausführung von Bauarbeiten erfüllen zu können.

Neben der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sind die einschlägigen staatlichen Vorschriften (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung) und die zugehörigen Technischen Regeln (z. B. für Arbeitsstätten, für Betriebssicherheit, für Gefahrstoffe) einzuhalten sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) heranzuziehen.

Dies gilt insbesondere für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch für andere Personengruppen, z. B. Unternehmer oder Unternehmerinnen ohne Beschäftigte im Sinne von § 6 Baustellenverordnung.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Fachbereich Bauwesen der DGUV

Ausgabe: Oktober 2020

DGUV Regel 101-038

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p101038

Bildnachweis

Alle Abbildungen: © DGUV

1 Geltungsbereich

1.1

DGUV Vorschrift 38
  § 1 Absatz 1  
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
 

Der Begriff "Bauarbeiten" umfasst alle unter § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" aufgeführten Arbeiten.

Die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" erstreckt sich auf gewerbs- und nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten.

1.2

DGUV Vorschrift 38
  § 1 Absatz 2  

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
  • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
  • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.
 

§ 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" gibt einen Gesamtüberblick über die Adressaten der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Der Begriff "Unternehmer" bezieht sich vorrangig auf Unternehmer bzw. Unternehmerinnen mit Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. "Versicherte" sind die Versicherten des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

Zu den Adressaten zählen auch die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Beschäftigten von ausländischen Unternehmen (siehe § 16 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) und die Versicherten, die in einem oder für ein Unternehmen tätig werden, für das ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist (siehe § 16 Abs. 1 SGB VII).

Daneben richtet sich die DGUV Vorschrift 38 "Baua...

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