In den vorangegangenen Kapiteln wurden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit beschrieben und Maßnahmen empfohlen. Sich daraus ableitende Inhalte für die Unterweisung zum sicheren und gesunden Einsatz digitaler Medien in der Schule werden nun zusammengefasst.
Die Schule kann dabei über den schulbezogenen Präventionsauftrag hinaus wichtige gesundheitsförderliche Impulse und Anregungen für die Nutzung digitaler Medien auch außerhalb der Schule und im späteren Berufsleben geben.
Zeitpunkt der Unterweisung
Die Unterweisungen von Beschäftigten müssen mindestens jährlich, von Schülerinnen und Schülern halbjährlich erfolgen. Zeitpunkt und Anlässe für Unterweisungen sind:
- vor Aufnahme einer Tätigkeit, z. B. neue Mitarbeitende, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, neue Schülerinnen und Schüler
- bei Veränderungen im Arbeitsbereich
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel und -verfahren - hier digitale Medien im Unterricht
- Hinzu kommen anlassbezogene Unterweisungen, wenn kritische Vorfälle oder Unfälle eingetreten sind.
Zuständigkeiten und Inhalte
Der Schulhoheitsträger ist für Unterweisungen zuständig, die für einen sicheren Unterrichts- und Schulbetrieb und im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind (vgl. DGUV Regel 102-601 "Branche Schule").
Der Schulsachkostenträger muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten sowie die Schülerinnen und Schüler über Sicherheit und Gesundheit hinsichtlich des Gebäudes, der Ausstattung und Einrichtung unterwiesen werden.
Zuständigkeiten der Unterweisung | |
Schulsachkostenträger Der Schulsachkostenträger unterweist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schülerinnen und Schüler über sich aus dem Einsatz digitaler Medien und neuer Arbeitsmittel im Unterricht ergebenden Gefahren. In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Schulsachkostenträger die Schulleitung unterweist, die diese Inhalte an das Kollegium multipliziert. Die Lehrkräfte wiederum unterweisen die Schülerinnen und Schüler. Schulleitung Die Schulleitung unterweist zudem die Lehrkräfte über die sichere Handhabung im Unterricht, Methodenwechsel, Ausgleichsübungen sowie Medienkompetenz. Gemäß dieser getrennten Zuständigkeit unterscheiden sich schwerpunktmäßig auch die Zielgruppen und Inhalte, die durch den Schulsachkostenträger beziehungsweise die Schulleitungen im Rahmen der Unterweisung angesprochen werden sollen (siehe Tabelle 1). |
Tabelle 1 Unterweisung zum Einsatz digitaler Medien in der Schule
Gefährdung | Verantwortlichkeit | Unterweisungsinhalte/Maßnahmen | |
ST | SL | ||
elektrische Gefährdung | x | x |
|
Brandgefahr | x | x |
|
Stolpergefahr | x | x |
|
ungünstige Lichtverhältnisse, Blendung | x | (x) |
|
fehlerhafte Bedienung | x | x |
|
ungünstige Körperhaltung | (x) | x |
|
psychische Belastung durch mediale Reizüberflutung | x |
|
|
Ermüdung der Augen | X |
|
ST- Schulsachkostenträger SL-Schulleitung
Die erforderlichen Unterweisungsinhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Eine Trennung nach Zielgruppen ist nicht immer möglich, da sowohl der Schulsachkostenträger als auch der Schulhoheitsträger beziehungsweise die Schulleitung in der Verantwortung sind und sich Zuständigkeitsbereiche wechselseitig bedingen. Ein Beispiel ist die Gefährdung durch ungünstige Körperhaltung: Der Schulsachkostenträger unterweist über die Einstellung der Möbel; die Schulleitung unterweist die Lehrkräfte, die Anpassung der Möbel vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen sowie Ausgleichsübungen im Unterricht durchzuführen. Die Lehrkräfte wiederum geben die Informationen an die Schülerinnen und Schüler im Unterricht weiter.
Sicherheit und gesundes Arbeiten gelingen nur durch eine transpare...
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