Prävention und Gesundheitsförderung als Aufgaben der Schulleitung sind nicht nur aus pädagogischen und ethischen Gründen notwendig, sondern auch aus rechtlichen. Das Schulrecht und das staatliche Arbeitsschutzrecht verpflichten Schulleiterinnen und Schulleiter, gemeinsam mit dem Schulsachkostenträger und dem Schulhoheitsträger entsprechend tätig zu werden.

Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie des nichtpädagogischen Personals einer Schule sind also zum einen der Schulsachkostenträger, zum anderen der Schulhoheitsträger, der diese Aufgabe auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter delegiert hat (siehe Schulvorschriften der Länder).

Dabei ist der Sachkostenträger für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel (äußerer Schulbereich) verantwortlich.

Die Schulleitung ist als Vertretung des Schul- bzw. Kultusministeriums vor Ort verantwortlich für den so genannten inneren Schulbereich. Sie sorgt für die Umsetzung der Schulvorschriften und curricularen Vorgaben, also Inhalte, Methoden und Organisation des Unterrichts und der außerschulischen Veranstaltungen, sowie für die Organisation des Schulalltags. Im Schul- und Unterrichtsbetrieb übt sie zudem für den Schulsachkostenträger das Hausrecht in der Schulanlage aus. Sie hat somit u. a. die Aufgabe, in Kooperation mit dem Schulträger und auf der Grundlage der Vorgaben des Schulministeriums, Gesundheit und Wohlbefinden sowie die Leistungsfähigkeit der schulischen Akteure und auch die Gesundheit und die Qualität der Organisation Schule zu erhalten und zu fördern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter alleine verantwortlich wäre. Jede Lehrerin, jeder Lehrer, jede Schülerin und jeder Schüler ist zunächst für sich selbst und seinen unmittelbaren Wirkungskreis verantwortlich und darüber hinaus in Abhängigkeit von den jeweiligen Aufgaben auch in einem größeren Umfang. Die Verantwortung einer Person hebt nicht die Verantwortung der anderen auf. Dies bedeutet auch, dass Funktionsträger, z. B. Koordinatoren und Fachbereichsleiter, in ihren Bereichen im Rahmen ihrer Führungsaufgaben Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten haben.

Den rechtlichen Rahmen für die Aufgaben und Verpflichtungen der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Schulsachkostenträger im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung bilden

  • die Schulgesetze und nachgeordneten Schulvorschriften der Länder,
  • das staatliche Arbeitsschutzrecht, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • die Vorschriften der Unfallversicherungsträger,
  • weitere Regelungen, die den Stand der Technik widerspiegeln, z. B. DIN-Normen.

Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule gibt wichtige Hinweise, welche Faktoren für eine systematische Verankerung von Gesundheitsförderung und Prävention in der Schule maßgeblich sind, und unterstreicht die Bedeutung der Gesundheitsförderung als unverzichtbares Element einer nachhaltigen Schulentwicklung.

Im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung ist für die Schulleitung das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von zentraler Bedeutung. Dieses Gesetz verfolgt einen systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz mit dem Ziel der Sicherung und Verbesserung der Arbeit. Dieses Ziel kann durch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit erreicht werden.

Im Mittelpunkt des Arbeitsschutzgesetzes steht die Verpflichtung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten[1] bei der Arbeit zu treffen.

Es geht darum, die gesundheitsrelevanten Fehlbelastungen, Risiken und Gefährdungen in der Arbeits- und Lernwelt Schule zu analysieren, zu dokumentieren und zu beseitigen bzw. zu minimieren. Damit die notwendigen Maßnahmen sachkundig ermittelt werden können, schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor, dass für einen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein muss, die zu dokumentieren ist. Hier ist in der einzelnen Schule eine enge Zusammenarbeit der Schulleitung mit dem Schulsachkostenträger erforderlich. Unterstützung können ggf. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte leisten.

Im inneren Schulbereich gelten die Regelungen des Arbeitsschutzrechts mit wenigen Ausnahmen, z. B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), nur für die Beschäftigten der Schule, also für die Lehrkräfte und sonstiges Personal, nicht jedoch für die Schülerinnen und Schüler. Da das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende Vorgaben für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz macht, ist einer Schulleitung zu empfehlen, zumindest die zentralen Regelungen, insbesondere die zur Gefährdungsbeurteilung, auch auf die Zielgruppe der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Für die Schullei...

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