Zusammenfassung

 
Überblick

Personen, die einen Gabelstapler fahren, müssen gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" intensiv ausgebildet werden. Neben der körperlichen Eignung, die durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nachgewiesen wird, müssen auch die theoretischen Kenntnisse sowie das fahrerische Können auf dem jeweiligen Arbeitsgerät unter Beweis gestellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • DGUV-V 68 "Flurförderzeuge"
  • DGUV-I 208-004 "Gabelstaplerfahrer"
  • DGUV-I 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"
  • DGUV-G 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern"
  • TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln"

1 Entwicklung der Ausbildung

Frühere Generationen von Gabelstaplerfahrern wurden auf ihrem Arbeitsgerät wie folgt eingewiesen: Man zeigte ihnen die Bedienungshebel, erklärte diese, ermahnte sie zu einer vorsichtigen Fahrt und wünschte viel Glück. Heutzutage verläuft die Ausbildung zum Führer von Flurförderzeugen, so die korrekte Bezeichnung, grundlegend anders.

"Schuld" daran sind die hohen Unfallzahlen, die früher bei diesem Arbeitsgerät vermeldet wurden. Es wurden nicht nur viele Unfälle verursacht, die Unfälle waren im Durchschnitt auch überaus schwer. Daher reagierten die Berufsgenossenschaften und erarbeiteten eine Vorgabe für die Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen, die in den zurückliegenden Jahren mehrmals überarbeitet und umbenannt wurde.

Beim Einsatz von Gabelstaplern kommt die DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" zum Tragen, die u. a. fordert, dass der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen darf, die für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind.

Die DGUV-G 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" konkretisiert diese Forderung. Seit Inkrafttreten der DGUV-G 308-001 wird die Ausbildung erheblich intensiver und somit auch länger durchgeführt.

2 Wer darf Gabelstapler fahren?

Die DGUV-G 308-001 findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. Sie ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, d. h. Flurförderzeuge mit einem Hubgerüst. Für andere Flurförderzeuge ohne Hubgerüst ist ebenfalls eine Ausbildung vonnöten, der Inhalt der Schulung sollte dem jeweiligen Fahrzeugtyp angepasst werden.

Personen, die ein mitgängergeführtes Flurförderzeug ("Ameise") bedienen, müssen nicht ausgebildet werden. Hier reicht eine Unterweisung. Allerdings fordert die TRBS 1116, dass Führer von mitgängergeführten Flurförderzeugen beauftragt werden müssen. Dies ist neu; bislang galt die (schriftliche) Beauftragung nur für Fahrer, die auf dem Flurförderzeug sitzen oder stehen.

Vor der Beauftragung hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die nötige Kompetenz verfügen. Dies sollten die Beschäftigten im Rahmen der praktischen Unterweisung nachweisen.

Mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand darf der Unternehmer hingegen nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind.

    Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. zum Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – i. d. R. nicht mehr als 3 Monate – sollten schriftlich festgelegt werden.

  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind.

    Neben der körperlichen wird auch eine geistige und charakterliche Eignung verlangt. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgelegt. Die geistige und charakterliche Eignung erfordert beispielsweise das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge, die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können, sowie die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst sowie umsichtig zu handeln.

  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

    Der Nachweis der Befähigung erfolgt durch eine bestandene Prüfung.

3 Umfang der Ausbildung

Nach DGUV-G 308-001 gliedert sich die Ausbildung i. W. in 3 Stufen:

  1. Allgemeine Ausbildung (Stufe 1),
  2. Zusatzausbildung (Stufe 2),
  3. Betriebliche Ausbildung (Stufe 3).

Die erste Stufe, die allgemeine Ausbildung, umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Diese beiden Teile bilden den Grundstock für die Ausbildung eines Staplerfahrers und sollten 3 bis 5 Tage dauern. Der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung erfolgt i. d. R. auf einem Frontstapler.

Beim Einsatz spezieller Flurförderzeuge, wie etwa Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Querstapler, Teleskopstapler ist eine Zusatzausbildung notwendig, die zweite Stufe. Diese geht auf die Besonderheiten der eingesetzten Stapler ein.

Die dritte Stufe, der betriebliche Teil, rundet die Ausbildung ab. Dieser Teil bezieht sich auf die Gegebenheiten des Bet...

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