Die bestandene Prüfung zum Staplerfahrer muss schriftlich dokumentiert werden. Hier hat sich als Zertifikat ein Staplerschein bewährt, der dem Prüfling – ähnlich wie der Führerschein – überreicht wird. Auf dem Staplerschein wird neben den Daten des Prüflings auch vermerkt, für welchen Typ von Flurförderzeug er Gültigkeit besitzt. Häufig kann auch die arbeitsmedizinische Untersuchung sowie die Beauftragung vom Unternehmer auf dem Staplerschein dokumentiert werden.

Beim Staplerschein handelt es sich jedoch immer um einen innerbetrieblichen Fahrausweis, der nur für den oder die Typen von Flurförderzeugen gilt, auf denen die Ausbildung erfolgte. Somit verliert der Schein beim Ausscheiden aus dem Unternehmen im Prinzip seine Gültigkeit, da die Stufen 2 und 3 der Ausbildung i. d. R. nicht auf den neuen Betrieb übertragbar sind.

 
Praxis-Tipp

Ausbildung von Mitarbeitern mit externem Staplerschein

Es hat sich jedoch bewährt, dass ein neuer Mitarbeiter mit externem Staplerschein nicht die gesamte Ausbildung erneut durchlaufen muss. Es wird als ausreichend angesehen, wenn dieser Mitarbeiter durch Fahr- und Stapelübungen seine Fähigkeiten im neuen Unternehmen unter Beweis stellt und einen auf das neue Unternehmen ausgestellten Staplerschein erhält. Aber auch hier muss jeder Staplertyp, den der Mitarbeiter fahren soll, im Staplerschein eingetragen werden. Demzufolge muss vor Ausstellen des neuen Staplerscheins zunächst jeder Staplertyp gefahren werden (Stufe 2). Darüber hinaus ist dem neuen Mitarbeiter der betriebliche Teil (Stufe 3) zu vermitteln.

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