Sofern ein Flurförderzeug im Straßenverkehr (öffentlicher Verkehrsraum) eingesetzt wird, muss der Fahrer auch eine gültige Fahrerlaubnis (Auto-Führerschein) besitzen. Welche Klasse erforderlich ist, ist Tab. 1 zu entnehmen.
Führerscheinklasse | Zulässiges Gesamtgewicht des Staplers (kg) |
Zulässige Höchstgeschwindigkeit (km/h) | Zulässige Anhängerlast (kg) |
|
---|---|---|---|---|
Alt | Neu | |||
Frei | Frei | keine Begrenzung | 6 km/h | keine Begrenzung |
5 | L | keine Begrenzung | 25 km/h | keine Begrenzung |
3 | B | 3.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg |
3 | BE | 3.500 kg | keine Begrenzung | über 750 kg |
3 | C 1 | 7.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg |
2 | C | über 7.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg |
– | D | über 7.500 kg | keine Begrenzung | 750 kg |
– | T | keine Begrenzung | 40 km/h | keine Begrenzung |
Tab. 1: Notwendige Führerscheinklassen zum Führen eines Staplers im öffentlichen Verkehrsraum
Zu beachten ist, dass als öffentlicher Verkehrsraum nicht nur die Straße, sondern auch Bürgersteige und streng genommen sogar das Betriebsgelände gelten, sofern es nicht durch einen Pförtner oder ein geschlossenes Tor gesichert ist. Als öffentlich gilt es, da auch Unbefugte ohne Weiteres auf ein nicht gesichertes Betriebsgelände gelangen können.
Demzufolge darf ein Staplerfahrer bei Verlust seines Auto-Führerscheins auch mit dem Stapler nicht mehr öffentlichen Verkehrsraum befahren. Auf innerbetrieblichen Wegen dürfte er allerdings weiterhin eingesetzt werden. Hier stellt sich jedoch die Frage, warum der Staplerfahrer seinen Auto-Führerschein einbüßte und ob der Fahrer beispielsweise charakterlich in der Lage ist, weiterhin einen Stapler zu führen. Das sollte im Einzelfall entschieden werden.
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