Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber

und

(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch: Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer

wird für die Tätigkeit als Mediator in der nachfolgend näher bezeichneten Angelegenheit

(Bezeichnung der Angelegenheit)

folgende Vergütung vereinbart:

Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 5 Minuten (bei Nichtverbrauchern auch 10 Minuten, 15 Minuten…) aufgerundet. Der vereinbarte Stundensatz beträgt … EUR (in Worten: … Euro), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.[Fußnote 1]

Die vereinbarte Vergütung umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Mediationstätigkeit des Auftragnehmers
  • Alle Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Mediationstätigkeit für das oben näher bezeichnete Mandat ergeben:

(Ggf. Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten)

Bezüglich der Auslagen wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:

Auslagen werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.[Fußnote 2]

Auslagen

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o.Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
  • Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50 EUR…).
  • Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.

Alternativ

Alternative

Auslagen

Auslagen werden je nach Anfall nach dem RVG abgerechnet.

Keine volle Kostenerstattung

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung (voraussichtlich) weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird.

Unwirksamkeitsklausel

Für den Fall der Unwirksamkeit der vorstehenden Vereinbarung sollen die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten (§ 34 RVG).

Vorschussrechnung, Endabrechnung, Zahlungen Dritter[Fußnote 3]

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe von … zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung.

Jeweils monatlich erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Zwischenabrechnung mit detaillierter Aufschlüsselung des Zeitaufwandes (Stundenblatt).

Nach Beendigung des Auftrags erfolgt eine Endabrechnung seitens des Auftragnehmers.

Zahlungen Dritter (Gegner, Rechtsschutzversicherung, sonstige) werden auf die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung angerechnet. Ein Überschuss wird in der Endabrechnung berücksichtigt und dem Auftraggeber erstattet.[Fußnote 4]

Ort, Datum Ort, Datum
Für Auftragnehmer Für Auftraggeber
[Fußnote 1] Beim Zeithonorar zahlt der Auftraggeber den Zeitaufwand, den der Anwalt in der jeweiligen Sache aufgewendet hat.

In die Vereinbarung sollte aufgenommen werden, welche Zeiteinheiten gewählt und in welcher Taktung abgerechnet werden soll. Bei einer Vereinbarung einer Zeittaktklausel mit Verbrauchern ist Vorsicht geboten. Eine 15-Minuten-Zeittaktklausel ist unwirksam (BGH, Urteil v. 13.2.2020, IX ZR 140/19), 6 Minuten können wirksam sein (OLG München, Urteil v. 5.6.2019, 15 U 318/19 Rae). Im Muster wird ein Zeittakt von 5 Minuten vorgeschlagen. Um diesen Problemkreis zu umgehen, empfiehlt es sich, jedenfalls bei der Beteiligung von Verbrauchern eine minutengenaue Abrechnung ohne Zeittakt zu vereinbaren.

Eine genaue Konkretisierung der Tätigkeiten ist zu empfehlen.

[Fußnote 2] Vergütungsvereinbarungen können auch über Auslagen getroffen werden.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt ausdrücklich sowohl Gebühren als auch Auslagen als Vergütung.

Vergütungsvereinbarungen hierüber unterliegen den gleichen Formerfordernissen wie über Gebühren.

[Fußnote 3] Die Vereinbarung einer Vorschusszahlung (oder regelmäßiger Abschlagszahlungen) ist in den meisten Fällen anzuraten. Der Auftraggeber hat vor allem bei Zeithonoraren einen Überblick über die Tätigkeit des Auftragnehmers und die angefallenen Gebühren und ist bei der Endabrechnung nicht mit einem unerwartet hohen Betrag konfrontiert.

Der Auftragnehmer hat während eines längeren Mandats regelmäßige Einkünfte (insbesondere bei Abschlagszahlungen) und muss nicht befürchten, zum Schluss Probleme mit der Beitreibung eines hohen Gesamtbetrages zu haben.

[Fußnote 4] Bei vorzeitiger Beendigung des Mandats hat der Anwalt einen Teilvergütungsanspr...

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