Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe. Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage eines Herausgabeanspruch der Erben im Hinblick auf wissenschaftliche Unterlagen des Erblassers der Lehrstuhlinhaber gewesen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 950, 985, 1922

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 04.04.1986; Aktenzeichen 7 O 130/85)

 

Tenor

Urteil:

I. Auf die Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten wird das Schluß-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04. April 1986 – 7 O 139/85 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die im folgenden unter A. bis C. aufgeführten Unterlagen und Behältnisse, jeweils mit dem Inhalt, wie er im einzelnen in dem von der Klägerin zu 1 erstellten und als Anlage K I-III zum Schriftsatz vom 04. September 1985 vorgelegten Inventar aufgeführt ist, an die Kläger herauszugeben:

    A. …

    B. …

    C. …

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger folgende Unterlagen herauszugeben:
  3. Im übrigen wird die Herausgabeklage abgewiesen, soweit die Parteien nicht übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

II. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Heidelberg entstandenen Mehrkosten, die den Klägern zur Last fallen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,– DM, derjenige der Beschwer der Kläger erreicht nicht 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben des am, … verstorbenen Prof. Dr. … Dieser war seit … Ordinarius für Vor- und Frühgeschichte an der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. die Berufungsvereinbarung vom … Anlage K 1 zu den Akten 7 O 142/83). Das besondere wissenschaftliche Interesse des Prof. … galt, und zwar bereits vor seiner … Zeit, archäologischen Grabungen in Griechenland. Wissenschaftliche Arbeitsergebnisse, die auf einem sogenannten „alten Thessalienblock” beruhten, brachte er bereits aus seiner Tätigkeit an den Universitäten … (wo Prof. … als hauptberuflicher Privatdozent lehrte) und … (wo er von … aufgrund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ordentlicher Professor war) mit. Zwischen 1967 und 1977 leitete Prof. … weitere Forschungsarbeiten in Griechenland, die zu den unter dem Begriff „neuer Thessalienblock” zusammengefaßten wissenschaftlichen Materialien führten. Im übrigen leitete er auch archäologische Grabungen in Frauenchiemsee, in Soinhofen und in Urach. Die Projekte des Prof. … insbesondere seine umfangreichen Arbeiten im griechischen Bereich, wurden ganz wesentlich durch Mittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert, die zwischen 1964 und 1977 insgesamt … zur Verfügung stellte.

Beim Ableben des Prof. … befand sich ein erheblicher Teil der mit den genannten archäologischen Projekten zusammenhängenden Arbeitsmaterialien und Unterlagen (Beschreibungen von Ausgrabungen, Aufstellungen, Zeichnungen, Grabungspläne, Tagebücher. Dias, Fotos, Manuskripte verschiedener Art. Briefwechsel etc.) im Institut für Ur- und Frühgeschichte der Beklagten, dessen … der Verstorbene gewesen war.

Die Kläger sind der Ansicht, sie seien als Rechtsnachfolger des Prof. … im Wege Erbgangs Eigentümer der die wissenschaftlichen Arbeiten des Erblassers betreffenden Unterlagen geworden, auch soweit diese im Besitz der Beklagten seien. Letzterer stehe kein Recht zum Besitz zu. Die Beklagte könne auch kein urheberrechtliches Nutzungsrecht geltend machen, vielmehr seien alle urheberrechtlichen Rechtspositionen an den wissenschaftlichen Arbeiten des Verstorbenen auf sie, die Kläger, übergegangen.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Herausgabe des wissenschaftlichen Nachlasses des Prof. … Sie wollen die Unterlagen einer wissenschaftlichen Institution ihrer Wahl zur Pflege und Veröffentlichung zur Verfügung stellen und haben dafür die Römisch-Germanische-Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts in Frankfurt in Aussicht genommen. Sie haben im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der im Besitz der Beklagten befindlichen Materialien geltendgemacht. Dem Auskunftsantrag hat das Landgericht Mannheim im Verfahren 7 O 142/83 durch Teilurteil vom 07. Oktober 1983 im wesentlichen stattgegeben. Während des gegen dieses Teilurteils laufenden Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (6 U 303/83) hat die Beklagte eine Auskunft durch Übersendung eines Verzeichnisses „wissenschaftliches Forschungsmaterial” erteilt. Die Kläger haben diese Auskunft für ungenügend erachtet und vor dem Landgericht Mannheim die Verurteilung der Beklagten zur Versicherung der Richti...

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