zwischen

dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und einheitlich

und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

Präambel

Gemäß § 17b Absatz 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Absatz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden.

Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Absatz 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 KHEntgG die Abrechnungsbestimmungen für die nach dieser Vereinbarung abrechenbaren Entgelte. Der Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 KHG und der Pflegeerlös-Katalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 KHG wurden für das Jahr 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung (DRG-EKV 2023) erlassen.

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