
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Handwerk fordert eine Befreiung von Kleinstkapitalgesellschaften von der Offenlegungspflicht. Für viele kleine Unternehmen sei der bürokratische Aufwand zu hoch und gefährde damit ihre Existenz.
Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungsunterlagen spätestens ein Jahr nach Abschluss eines Geschäftsjahres offenlegen, damit sich Geschäftspartner, Gläubiger oder Gesellschafter schnell und problemlos über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Firma informieren können.
Kommt ein Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. In einem nicht verlängerbaren Zeitraum von sechs Wochen müssen die Betriebe unter Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens 2.500 Euro die Unterlagen nachreichen.
97 Prozent der Ordnungsgeldverfahren treffen kleine Unternehmen, so eine Antwort auf eine kleine Anfrage an die Bundesregierung 2011. Wenngleich sich das Ordnungsgeld bei Einhaltung der gesetzten Fristen auf zehn Prozent der ursprünglichen Forderung reduzieren kann, bedrohen die in der Praxis oftmals hoch angesetzten Ordnungsgelder und der fehlende Ermessensspielraum bei der Festsetzung und Erhebung bei kleinen Unternehmen schnell die wirtschaftliche Existenz.
Das Handwerk setzt sich daher dafür ein, dass sich die 2007 ursprünglich im Sinne der Wettbewerbstransparenz geschaffene Offenlegungspflicht nicht zulasten kleinerer und mittelständischer Betriebe auswirkt. Das Interesse von Geschäftspartnern und Gläubigern dürfe nicht höher bewertet werden als die Geschäftstätigkeit kleinerer Unternehmen, für die die Offenlegung eine verwaltungstechnische Herausforderung ist.
Auf der Grundlage der EU-Micro-Richtlinie spricht sich das Handwerk dafür aus, dass Kleinstkapitalgesellschaften vollständig von der Pflicht zur elektronischen Offenlegung ihrer Bilanz entbunden werden. Gleichzeitig sollte ein genereller Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit von wettbewerbsgefährdenden Ordnungsgeldern im Einzelfall abgesehen werden kann. Auch die unverhältnismäßige Mindesthöhe des Ordnungsgeldes von 2.500 Euro sollte deutlich abgesenkt und bei der Androhung des Ordnungsgeldes zusätzlich die Unternehmensgröße berücksichtigt werden.
Schlagworte zum Thema: Kleinstkapitalgesellschaften, Offenlegungspflicht, Handwerk
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