
Nutzen Arbeitnehmer während ihrer Rufbereitschaft ihr Privatauto und haben einen Unfall, muss der Arbeitgeber für den Schaden aufkommen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Einsatz des Fahrzeugs erforderlich war. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 SA 559/12).
Ersatz für Selbstbeteiligung
In dem Fall hatte ein Fernmeldetechniker an Weihnachten Rufbereitschaft. Als es an der Notrufanlage in einem Tunnel eine Störung gab, musste er ausrücken. Auf der Rückfahrt hatte er einen Unfall. Der Wagen rutschte bei zwei Grad Celsius bei nasser Fahrbahn weg - und stieß gegen eine Betonwand. Von seiner Vollkaskoversicherung erhielt er den Schaden ersetzt - bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Den Betrag verlangte er von seinem Arbeitgeber. Ohne Erfolg. Der Arbeitgeber argumentierte, der Mann sei für die Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle selbst verantwortlich.
Risikobereich des Arbeitgebers
Das überzeugte das Gericht nicht. Haben Mitarbeiter bei einer Rufbereitschaft mit ihrem Privatauto einen Unfall, besteht Anspruch auf Schadenersatz. Wer Rufbereitschaft hat, müsse sich bei Bedarf so schnell wie möglich zur Arbeitsstelle begeben. Dass der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle in den Risikobereich des Arbeitgebers. Der Einsatz des Privat-Fahrzeugs sei erforderlich gewesen.
Schlagworte zum Thema: Rufbereitschaft, Urteil, Schadensersatz
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