
Wer Gehaltsnachzahlungen für Vorjahre bekommt, muss unter Umständen mit einer höheren Steuerbelastung rechnen. Den steuerlichen Nachteil müssen Arbeitnehmer aber nicht unbedingt hinnehmen, erklärt der Deutsche Anwaltsverein.
Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 4 Ta 268/13). In dem verhandelten Fall musste ein Arbeitgeber wegen eines Arbeitsrechtsstreits für 2010 und 2011 Gehalt nachzahlen. Er überwies den Betrag im Jahr 2012. Aufgrund der Progression der Steuersätze musste der Arbeitnehmer über 6.000 Euro zusätzliche Steuern zahlen. Diesen Betrag verlangte er als Steuerschaden vor dem Arbeitsgericht von seinem Arbeitgeber zurück. Zu Recht. Ein Steuerschaden könne grundsätzlich auch vor Arbeitsgerichten geltend gemacht werden. Er entsteht, weil Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses versteuert werden müssen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung für frühere Jahre nachzahlt. Die einmalige Zahlung kann zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen. Auf ihr muss der Arbeitnehmer nicht sitzenbleiben.
Schlagworte zum Thema: Lohnsteuerklasse, Steuerbelastung
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