Erhaltene Zuschüsse können im Rahmen einer Gewinn-Einkunftsart[1]

  • als Aufwands- oder Ertragszuschuss sofort als Betriebseinnahme zu erfassen sein[2];

    Das gilt z. B. auch bei einem aus dem Spendenfonds des Deutschen Anwaltsvereins gewährten Fluthilfezuschuss bei einer Rechtsanwaltssozietät, wenn deren Betriebsräume durch Hochwasser erheblich beschädigt wurden.[3]

  • als Aufwands- oder Ertragszuschuss zu den steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG gehören, wie z. B. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte[4];
  • als Investitionszuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts – gewinnneutral – abgesetzt werden.[5] In diesem Fall sind die Abschreibungen von den um den Zuschuss verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.[6] Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut unter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter fällt[7], ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen, die um den erfolgsneutral behandelten Zuschuss gekürzt worden sind[8];
  • passiv abzugrenzen sein[9], wie z. B. öffentliche Zuschüsse für das Leasing emissionsarmer Nutzfahrzeuge. Der zu bildende passive Rechnungsabgrenzungsposten ist über den im Zuwendungsbescheid genannten Mindestnutzungszeitraum (Zweckbindung) des Fahrzeugs aufzulösen.[10]

    Im Falle eines Zinszuschusses, der den tatsächlich entstehenden Zinsaufwand über die gesamte Laufzeit eines Darlehens verbilligen soll, ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten in dem Umfang aufzulösen, in dem er jeweils auf den erbrachten Zinsaufwand entfällt. Wird der Betrieb aufgegeben, ist der gebildete passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.[11]

  • im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags als Kapitalrücklage zu bilanzieren sein.

Handelt es sich um (teil-)rückzuzahlende Zuschüsse, ist in entsprechender Höhe eine Verbindlichkeit zu passivieren.

 
Praxis-Beispiel

Altenpflegeheim in den neuen Bundesländern

Finanzhilfen zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet[12] dürfen nur dazu verwendet werden, die für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu finanzieren. Es handelt sich um einen Investitionszuschuss, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Altenpflegeheim mindert.[13]

 
Praxis-Beispiel

Bau einer Tiefgarage

Der Zuschuss einer Gemeinde zum Bau einer Tiefgarage ist jedenfalls dann von den Herstellungskosten des Gebäudes abzusetzen und nicht als Einnahme des Zuflussjahrs zu erfassen, wenn eine Mietpreisbindung und die Nutzung durch bestimmte Personen nicht vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn mit dem Zuschuss eine Verpflichtung verbunden ist, die Tiefgarage der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. In dieser Verpflichtung liegt keine Gegenleistung des Zuschussempfängers.[14]

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