Gewährte Zuschüsse können beim nicht öffentlichen Zuschussgeber

  • außerhalb einer Einkunftsart

    • privat veranlasst sein, ohne dass sie steuerlich abgezogen werden können;
    • privat veranlasst sein und im Rahmen von Sonderausgaben, wie z. B. als Zuwendungen/Spenden, oder im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen, wie z. B. als Unterhaltsleistung, steuerlich geltend gemacht werden;
  • im Rahmen einer Überschuss-Einkunftsart[1]

    • als Werbungskosten abziehbar sein[2] oder
    • als Ausgabe für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Ausgabe geleistet wird[3];
  • im Rahmen einer Gewinn-Einkunftsart[4]

    • als Betriebsausgabe abziehbar sein[5]; handelt es sich um einen (teil-)rückzahlbaren Zuschuss, ist eine Forderung zu aktivieren;
    • aktiver Rechnungsabgrenzungsposten sein, soweit es sich um Aufwand vor dem Abschlussstichtag handelt, der auf eine bestimmte Zeit nach diesem Tag entfällt[6]; § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG enthält für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, eine gesetzliche Grundlage für die Bagatellregelung, wonach der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe (oder Einnahme) i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt[7];
    • zu aktivieren sein, soweit dafür ein (immaterielles) Wirtschaftsgut erworben wird;
    • bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Ausgabe für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Ausgabe geleistet wird[8];
  • im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags Kapitaleinlagen sein.
[7] § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG, als Vereinfachungsregelung eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294; zur Begründung: BT-Drucks. 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines JStG 2022, S. 147 f..

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