Der Abschlussprüfer eines Unternehmens ist bei der Durchführung seiner Abschlussprüfung an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlussprüfungen gebunden.[1] Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und dann auch kenntlich zu machen. Bei unbegründeten Abweichungen drohen dem Prüfer erhebliche zivilrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Diese Grundsätze ergeben sich aus den Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Die Prüfungsstandards regeln einzelne Bereiche einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung.

 

Weitere hier nicht genannte Standards

Neben den in der nachfolgenden Tabelle genannten Standards bestehen Prüfungsstandards des IDW für weitere Sonderfälle, etwa die Prüfung von Banken, Versicherungen, Vereinen oder Stiftungen oder auch für Sonderfragen im Zusammenhang mit der EDV.

Künftig werden die internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) in weitem Umfang unmittelbare Anwendung auch für eine Abschlussprüfung in Deutschland erlangen.[2] Die Standards des IDW bilden diese ISA nahezu deckungsgleich ab. Nur in Bereichen, die international nicht bekannt sind, wird es zukünftig noch besondere Standards geben, die rein national sind. Dies betrifft etwa die Prüfung des Lageberichts, den es so in der internationalen Welt der Rechnungslegung nicht gibt. Zudem werden die einzelnen ISA um Randnummern ergänzt, die speziell die deutschen Besonderheiten behandeln.[3] Die neuen ISA (DE) sind erstmals für Prüfungen von Abschlüssen anzuwenden, bei denen der maßgebliche Zeitraum am oder nach dem 15.12.2021 begonnen hat. Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden, sind hiervon ausgenommen. Wenn – wie in den meisten Fällen in Deutschland – das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die ISA (DE) damit erstmals auf das Geschäftsjahr 2022 anzuwenden.[4]

Zu den ISA ist kritisch anzumerken, dass diese aufgrund ihrer Länge und Komplexität nur sehr eingeschränkt für die Praxis zu verwenden sind. Für die Prüfung von Jahresabschlüssen im Mittelstand sind sie nur in Ansätzen als hilfreich anzusehen. Bereits die IDW PS waren – was oftmals bemängelt wurde – zu sehr auf die Prüfung großer, insbesondere kapitalmarktorientierter Unternehmen ausgerichtet. Die ISA (DE) verstärken diesen Trend noch. Dem IDW ist allerdings zugute zu halten, dass es auf die Kritik reagiert hat. Derzeit befinden sich besondere Standards für die Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Entstehen. Die Praxistauglichkeit dieser besonderen Standards bleibt abzuwarten.

Das IDW hat zudem Prüfungshinweise (PH) erlassen, deren Anwendung zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben ist. Diese betreffen oftmals abgegrenzte Einzelfragen. Weiterhin hat das IDW Rechnungslegungsstandards (RS) und Rechnungslegungshinweise (RH) veröffentlicht, die oftmals bilanzielle Einzelfragen behandeln. Für die Praxis der Abschlusserstellung sind diese von erheblicher Bedeutung. Schließlich gibt es sog. Standards des IDW (S). Bei diesen sind für die Praxis insbesondere IDW S 1 zur Unternehmensbewertung sowie IDW S 7, der Grundsätze der Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer darstellt, wichtig.

[1] Justhoven/Küster/Bernhardt, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 317 HGB Rz. 87 ff. zum Ablauf einer Jahresabschlussprüfung.
[3] Zur Thematik s. Gewehr/Moser, Wpg 2018, S. 193; sehr informativ Fragen und Antworten des IDW: Zur Einführung der ISA (DE) und Einzelfragen bei der Anwendung ausgewählter ISA (DE), www.idw.de.
[4] IDW Fragen und Antworten zur Anwendung der ISA (DE) Tz. 2.5.; unter Verweis auf ISA (DE) 200 Tz. D.10.1.

2.2.1 Übersicht International Standards on Auditing, ISA (DE)

Die wichtigsten Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer ISA (DE) sind nunmehr:

 
ISA (DE) 200 Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing
ISA (DE) 210 Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge
ISA (DE) 230 Prüfungsdokumentation
ISA (DE) 240 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen
ISA (DE) 250 Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschlussprüfung
ISA (DE) 300 Planung einer Abschlussprüfung
ISA (DE) 315 Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld
ISA (DE) 320 Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung
ISA (DE) 330 Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken
ISA (DE) 402 Überlegungen bei der Abschlussprüfung von Einheiten, die Dienstleister in Anspruch nehmen
ISA (DE) 450 Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen
ISA (DE) 500 Prüfungsnachweise
ISA (DE) 501 Prüfungsnachweise – Besondere Überlegungen zu ausgewählten Sachverhalten
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