Folgende Tatbestände sind lt Zollbefreiungsverordnung zollabgabenfrei:

  1. Buchstabe f: Sendungen von geringem Wert, d. h. das Päckchen oder Paket darf einen Gesamtwert von bis zu 150 EUR haben.
  2. Buchstabe h: Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die bisherige Tätigkeit im Drittland endgültig eingestellt wird. Die Güter müssen vorher mindestens 12 Monate im Drittland genutzt worden sein und nach der Einfuhr zu den gleichen Zwecken genutzt werden.

    Ausgeschlossen hiervon sind Fusionen sowie einige namentlich genannte Produktgruppen.

    Der Antrag auf freien Verkehr muss innerhalb von 12 Monaten nach Stilllegung des Betriebs im Drittland erfolgen; die Investitionsgüter dürfen nach Annahme des Antrags innerhalb der ersten 12 Monate weder verliehen, verpachtet usw. noch veräußert werden.

  3. Buchstabe k: Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie wissenschaftliche Instrumente und Apparate können von Einfuhrabgaben befreit sein, wenn

    – sie in Anhang I der Verordnung genannt sind, z. B. Vorlagen für Bücher; ohne Rücksicht auf den Empfänger;

    – sie in Anhang II genannt sind und sie entweder a) durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten eingeführt werden oder b) durch die in Anhang II in Spalte 3 genannten Institutionen (z. B. Rundfunkanstalten) eingeführt werden;

    – sie für öffentliche, gemeinnützige oder auch private Einrichtungen bestimmt sind, deren Haupttätigkeit Lehre und wissenschaftliche Forschung ist und in der EG kein gleichartiges Gerät hergestellt wird. Ersatzteile, Mess- und Prüfgeräte gehören ebenfalls dazu.

    Insgesamt gelten hier strenge Vorschriften, die beachtet werden müssen.

  4. Buchstabe l: Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke, wenn sie für Lehre und Forschung benutzt werden, sind abgabenfrei.
  5. Buchstabe m: Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- oder Gewebegruppen sind abgabenfrei, wenn

    – sie für eine von den Behörden anerkannten Institution eingeführt werden,

    – im Herkunfts-Drittland eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde und

    – sie in einem Behältnis mit besonderem Etikett eingeführt werden.

    Die Befreiung gilt auch für die Umschließungen.

  6. Buchstabe s: Waren, zur Absatzförderung eingeführt. Hierunter fallen:

    – Warenmuster und -proben von geringem Wert, z. Z. bis 50,- EUR pro Stück,

    – Werbedrucke, und -gegenstände, wenn sie eindeutig nur zu Werbezwecken verwendbar sind, auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren. Hierunter fallen: kleine Muster und Proben zur unentgeltlichen Abgabe an Besucher in "Kleinstmengen" (kleiner als kleinste handelsübliche Größe), Waren und Werkstoffe, die bei Vorführungen verbraucht oder vernichtet werden, Werbedrucke, Prospekte, Kataloge usw.

  7. Buchstabe t: Erprobungswaren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken. Sie müssen vollständig verbraucht bzw. evtl. anschließend vernichtet werden.
  8. Buchstabe u: Sendungen an Patentschutzstellen, z. B. Zeichnungen, Pausen usw.
  9. Buchstabe v: Werbematerial für den Fremdenverkehr, sofern hierin nicht mehr als 25 % Geschäftsreklame enthalten ist.
  10. Buchstabe w: Amtliche Dokumente, Informationsträger, Akten, Zeichnungen, Vordrucke, Pressefotografien. Hierunter sind insbesondere Dokumentationsmaterial und Datenträger zu verstehen (also z. B. Disketten mit Daten - nicht mit Programmen).

Rückware: Geplante Ausfuhr wird rückgängig gemacht

Ebenfalls zollfrei sind Rückwaren, das heißt Waren, die sich im freien Verkehr der EU befunden oder aus Veredelungserzeugnissen eines aktiven Veredelungsverkehrs bestanden haben. Eine vorübergehende oder endgültige Ausfuhr muss geplant gewesen sein. Geregelt ist die Zollfreistellung von Rückwaren im Zollkodex der Union. Die Anmeldung zum freien Verkehr als Rückware muss spätestens 3 Jahre nach der ursprünglichen Ausfuhr erfolgen. Vom Beteiligten sind der Nachweis der Ausfuhr und insbesondere der Nachweis der Nämlichkeit (z. B. Ausfuhrnachweise mit Ausfuhrbegleitdokument, Seriennummern usw.) zu erbringen.

 
Praxis-Tipp

Bei vorübergehender Ausfuhr Nämlichkeitsnachweis besorgen

Ist nur eine vorübergehende Ausfuhr geplant (z. B. zu Reparaturzwecken), sollten Sie sich schon bei der Ausfuhr von den Behörden einen Nämlichkeitsnachweis bescheinigen lassen.

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