Ausschließlich für die Schifffahrt sind folgende Incoterms vorgesehen:

 
Incoterm Klausel (Beispiel) Kostenübergang/Bedeutung für den Zollwert Gefahrenübergang

FAS

Free alongside ship
Frei Längsseite Seeschiff Sidney.

Am benannten Kai im Verschiffungshafen.

Die Seefracht inklusive aller Zu- und Abschläge sowie die Versicherungs- und Ladekosten sind zu addieren.
Am benannten Kai im Verschiffungshafen.

FOB

Free on board
Frei an Bord Hongkong.

An Bord verladen im Verschiffungshafen.

Die Seefracht inklusive aller Zu- und Abschläge und die Versicherungskosten sind zu addieren.
An Bord verladen im Verschiffungshafen.

CFR

Cost an freight
Alle Kosten und Fracht bis Hamburg.

Alle vor Verladung bekannten Kosten und Fracht bis zum Bestimmungshafen sind vom Verkäufer zu tragen.

Eventuelle Versicherungskosten sind zu addieren sowie eventuelle erst während der Seereise entstandenen Kosten.

Anmerkung: Entgegen bestehender Überlegungen wurde CFR nicht auf nicht-maritime Bestimmungsorte ausgedehnt.
wie FOB

CIF

Cost, insurance, freight
Alle Kosten, Versicherung und Fracht bis Bremerhaven.

Alle vor Verladung bekannten Kosten, Seetransportversicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen sind vom Verkäufer zu tragen.

Der Zollwert entspricht hier dem Rechnungspreis (Ausnahmen sind möglich).

Anmerkung: Entgegen bestehender Überlegungen wurde CIF nicht auf nicht-maritime Bestimmungsorte ausgedehnt.
wie FOB

Tab. 2: Klauseln für die Schifffahrt.

 
Praxis-Tipp

Transportversicherung abschließen

Bei einer Versicherungspflicht des Verkäufers (CIF ) ist dieser verpflichtet, eine Versicherungssumme von 110 % des CIF-Preises einzudecken. Auch bei allen anderen Incoterms kann natürlich von jedem Vertragspartner eine Transportversicherung zur Deckung des Risikos abgeschlossen werden

 
Hinweis

Festlegung des Bruttogewichts (Verified Gross Mass – VGM)

Der Absender des Seefrachtvertrags ist verpflichtet, das VGM der zu befördernden Container zu verifizieren, was Kosten verursacht. Die Verteilung der Kosten kann über das UN-Kaufrecht oder über die Auslegung der Incoterms-Klauseln erfolgen. Da die Incoterms diesbezüglich nicht angepasst wurden, müssen diese ausgelegt werden (Rechtsunsicherheit). Entsprechend sollten einzelvertragliche Regelungen hinsichtlich der Kostenfolge vorgenommen werden.

Abb. 1: Incoterms allgemein

Quelle: eigenes Copyright

Abb. 2: Incoterms Seetransport

Quelle: eigenes Copyright

Zu bemerken ist noch, dass abweichende Vereinbarungen immer möglich sind, diese aber nicht die Rechtssicherheit bieten. In der Praxis wird die Lieferklausel DDP oft abgewandelt in "DDP, unversteuert", weil der ausländische Lieferant zwar die Zölle bezahlen will, nicht aber die Einfuhrumsatzsteuer, die der Einführer sehr viel leichter als Vorsteuer absetzen kann.

 
Hinweis

Gefahrenübergang meint nicht Eigentumsübergang 

Die Frage des Eigentumsübergangs wird von den Incoterms nicht geregelt. Diese hängt von den beteiligten nationalen Rechtsordnungen der Staaten des Verkäufers und des Käufers ab. Entsprechend sind hier einzelvertragliche Regelungen im Kaufvertrag – insbesondere auch für den Fall von Vertragsverletzungen – erforderlich.

 
Praxis-Tipp

Abweichung von den Incoterms

Wollen die Parteien zwar eine Incoterm verwenden aber in Einzelpunkten von diesen abweichen, ist dies zulässig. Es sollte die beabsichtigte Wirkung einer solchen Abänderung unbedingt deutlich im Vertrag erläutert werden. Nur so kann das von den Parteien Gewollte durch Auslegung des Vertrags bzw. der abgeänderten Incoterm ermittelt werden.

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