Bei diesem Verfahren können Nichtgemeinschaftswaren in die EG verbracht, hier verwendet und wieder ausgeführt werden. Dieses Verfahren kommt in der Praxis so häufig vor, dass es meist formlos abgewickelt wird: Jeder z. B. russische Lkw oder jeder Seecontainer, der Ware befördert, ist selbst eine Ware, deren vorübergehende Verwendung (meist) formlos erfolgt (bei Containern wird die Containernummer beim Zollamt Hamburg-Waltershof erfasst).

Aber auch Handelsware kann eingeführt und vorübergehend verwendet werden z. B. auf Messen, Konzerttourneen usw. Hier ist eine Abfertigung

  • mit einem Carnet A.T.A. möglich[1] oder
  • mit dem Einheitspapier, Blätter 6-8, wenn z. B. das Herkunftsland nicht der Internationalen Handelskammer angehört oder der Versender kein Carnet eröffnet hat.

Die Abfertigung erfolgt wie eine Abfertigung zum freien Verkehr. Es wird lediglich ein anderes Verfahren beantragt und es fallen keine Einfuhrabgaben an, sofern die Ware innerhalb der vorgegebenen Frist wieder ausgeführt wird. Natürlich kann die Ware auch zum freien Verkehr abgefertigt werden, wenn sie z. B. auf dem Messestand verkauft wird. Die Wiederausfuhr wird dann durch die Abfertigung zum freien Verkehr ersetzt.

Wird mit der Ware ein wirtschaftlicher Nutzen erzielt, z. B. beim Einsatz von Baufahrzeugen, Bohrtürmen usw., sind pro Monat 3 % des Betrags zu zahlen, der bei der Abfertigung zum freien Verkehr erzielt worden wäre.

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