Auch wenn der Zolltarif eine Abgabenerhebung vorsieht, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen von einer Abgabenerhebung abgesehen wird. Festgehalten ist das in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ZollbefreiungsVO). Diese können Sie auf der Webseite des Zolls einsehen.[1]

Ebenfalls zollfrei sind Rückwaren, d. h. Waren, die sich im freien Verkehr der EU befunden oder aus Veredelungserzeugnissen eines aktiven Veredelungsverkehrs bestanden haben. Eine vorübergehende oder endgültige Ausfuhr muss geplant gewesen sein. Geregelt ist die Zollfreistellung von Rückwaren in der VO EWG Nr. 754/76. Die Anmeldung zum freien Verkehr als Rückware muss spätestens 3 Jahre nach der ursprünglichen Ausfuhr erfolgen. Vom Beteiligten sind der Nachweis der Ausfuhr und insbesondere der Nachweis der Nämlichkeit (z. B. Ausfuhrnachweise mit Ausfuhrbegleitdokument, Seriennummern usw.) zu erbringen.

 
Praxis-Tipp

Bei vorübergehender Ausfuhr Nämlichkeitsnachweis zu empfehlen

Ist nur eine vorübergehende Ausfuhr geplant, z. B. zu Reparaturzwecken, sollten Sie sich schon bei der Ausfuhr von den Behörden einen Nämlichkeitsnachweis bescheinigen lassen.

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