Zu Beginn jeder Anmeldung sollten Sie zunächst die Warennummer (Feld 33) feststellen. Sie muss auf jeden Fall angegeben werden und bildet die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Ergibt sich bei der Einreihung ein prozentualer Zollsatz, müssen Sie danach den Zollwert feststellen. Diese Zollwertermittlung können Sie sich sparen, wenn Sie beim Einreihen feststellen, dass die Ware zollfrei ist oder ein Gewichtszoll anfällt.

Das "Harmonisierte System" ist ein Warenkatalog sämtlicher Waren auf der Welt.[1] Zu jedem Abschnitt und zu jedem Kapitel des Harmonisierten Systems gibt es einführende Vorschriften, die Gesetzescharakter haben. Hier werden Begriffe geklärt und Einreihungsvorschriften, aber auch Hinweise gegeben, welche Ware nicht zu diesem Kapitel gehört und wo sie stattdessen einzureihen ist.

Sie haben die folgenden Möglichkeiten, die Warennummer und den Zollsatz (und weitere Angaben) festzustellen:

  • im Elektronischen Zolltarif (EZT), der kostenlos auf der Webseite des Zolls (zoll.de, Datenbanken)[2] einsehbar ist,
  • im Zolltarif der EG (TARIC), der ebenfalls über die Webseite des Zolls oder über die der EU[3] einsehbar ist,
  • durch eigene auf dem Rechner installierte Software wie z. B. Tarife32 des Verlags Bundesanzeiger,
  • in Druckversionen des Tarifs, die von einigen Verlagen nach wie vor angeboten werden.

3.3.1 Vor- und Nachteile der Varianten zur Feststellung von Warennummer und Zollsatz

 
Alle Varianten haben bei der praktischen Anwendung Vor- und Nachteile:  
Elektronischer Zolltarif (EZT):
  • Ist etwas umständlich in der Handhabung.
  • Ist kostenlos.
Zolltarif der EG (TARIC):
  • Mit TARIC lässt sich schneller arbeiten.
  • Es fehlt die 11. Stelle der Warennummer, die eine rein deutsche Ziffer ist (meist 0).
  • Der Einfuhrumsatzsteuersatz und eventuelle Verbrauchsteuern werden nicht angegeben.
  • Ist kostenlos.
Eigene auf dem Rechner installierte Software
  • Sie bietet die umfangreichsten Informationen (i. d. R. ergänzt durch Erläuterungen und Bildmaterial).
  • Man kommt schneller mit ihr zurecht als mit dem Elektronischen Zolltarif.
  • Man muss nicht über das Internet (Geschwindigkeit) gehen.
  • Man hat aber für Aktuelles einen direkten Zugriff.
  • Das Programm kostet Geld.
  • Man muss es ständig selbst updaten.

Tab. 1: Varianten zur Feststellung von Warennummer und Zollsatz: Vor- und Nachteile

Die Entscheidung, welches System man verwendet, muss jeder selbst treffen.

3.3.2 Hinweise aus den "Allgemeinen Vorschriften zur Tarifierung" (im Zitat nur die 3 wichtigsten)

Allgemeine Vorschriften zur Tarifierung

AV 1:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

AV 2:

a. Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b. Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

AV 3:

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall 2 oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeinen Warenbezeichnungen vor. 2 oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als genau gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c. Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a und 3b nicht möglich, wird die Ware der von den gleicherm...

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