Hinsichtlich des Imports wird zwischen Intrahandel (innerhalb der EU) und Extrahandel (mit Drittstaaten) unterschieden. Beim Intrahandel spricht man auch vom Eingang, beim Extrahandel von der Einfuhr. Beide Verfahren unterliegen statistischen Meldepflichten zur Erstellung der Außenhandelsbilanz der Bundesrepublik Deutschland, die der Käufer (Importeur) zu erfüllen hat. Seit dem 1.1.2021 handelt es sich bei Großbritannien um ein Drittland, sodass sämtliche Zollvorschriften zur Anwendung gelangen, die für den Extrahandel gelten. Insbesondere stellen Lieferungen aus Großbritannien keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar. Vielmehr sind die Zollformalitäten einzuhalten, wenngleich Einfuhrabgaben nach dem zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelten Abkommen nicht entstehen. Allerdings bestehen Vergünstigungen nur für solche Waren, die die im Abkommen vorgesehenen Ursprungsanforderungen erfüllen. Der Wirtschaftsbeteiligte muss diese gegenüber dem EU-Zoll (bei der Einfuhr) nachweisen.

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