Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Erstattungszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen,[1] soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören.[2] Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist.[3] Nachzahlungszinsen auf private Steuern sind nicht abziehbare Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 EStG.[4]

 
Achtung

Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Zweifel bestanden insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. d. JStG 2010. Laut BFH sind die Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.[5] Das FG Münster hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind, und jeweils die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH hat die Klage abgewiesen. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.[6]

Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen verstößt im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete Folgerichtigkeitsgebot.[7]

Nachzahlungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften.[8]

Die Vollverzinsung ist verfassungsgemäß.[9] Ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen, die aufgrund zeitlich verzögerter Gewinnerfassung wegen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres entstanden sind, kommt nicht in Betracht.[10] Nachzahlungszinsen sind nicht aus sachlichen Gründen zu erlassen, weil die verspätete Steuerfestsetzung auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht.[11]

Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird. Ebenso ist unerheblich, ob und wie der Steuerpflichtige seinen Nachzahlungsbetrag zur Einkommensteuer im Zinszeitraum angelegt hat oder ob er einen Kredit im Zinszeitraum aufgenommen hat.[12]

Der BGH muss klären, ob eine Zinsvorschrift, nach der Nachzahlungszinsen zur Mehrwertsteuer unabhängig von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen oder dem entstandenen Steuerschaden für das Finanzamt) entstehen, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer) vereinbar ist.[13]

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht.[14]

Steuerpflichtige, die einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet haben, haben Anspruch auf Erstattung und Verzinsung.[15] Die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vorzunehmen, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher ist.[16] Rückstellungen wegen künftiger Zinszahlungen aufgrund entstandener Steuernachforderungen können frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden.[17]

 
Wichtig

Verfassungswidrige 6 %-Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 – Anwendung bleibt aber bis einschließlich 2018 zulässig

§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist lt. BVerfG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist aber für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zu treffen.[18]

Die Finanzverwaltung hat die Handhabung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 geregelt.[19]

Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO beträgt gem. § 238 Abs. 1a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) und ist damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst worden.[20] Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.

Die Angemessenheit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO soll gem. § 238 Abs. 1c AO unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 2 Jahre mit Wirku...

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