Unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger der Leistungen wird ein Viertel der Summe aus Entgelten wie Zinsen für Schulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.[1] Für die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden ist nicht Voraussetzung, dass es sich um Dauerschulden handelt.

Die Entgelte nach § 8 Nr. 1 Buchst. a– f GewStG werden aber nur hinzugerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 200.000 EUR (ab Erhebungszeitraum 2020 gem. § 36 Abs. 1 GewStG) überschreiten.

Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbes. Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbes. Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Hinblick auf § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen – entsprechend einem Produktionsmittel – immer wieder neue Events organisieren zu können.[2]

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.[3]

Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten. Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen bewirkt deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte, kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen darstellt.[4]

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei einem Sponsoringvertrag um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.[5]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des FG Hamburg zur Frage, ob u. a. die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden verfassungsgemäß ist, als unzulässig behandelt.[6]

Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige einen negativen Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG erzielt hat.[7]

Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt.[8]

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