Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen 2 Zinsterminen zugerechnet werden. Der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers muss neben dem Kurswert auch die seit dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag fälligen Zinsen bezahlen. Diese werden zum Kurswert addiert. Die Stückzinsen werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, besonders berechnet und vergütet.

Hält der Erwerber die Anleihe im Betriebsvermögen, hat er die bezahlten Zinsen als antizipativen Posten zu aktivieren.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb einer Anleihe mit Stückzinsen

Der Unternehmer A erwirbt am 1.8.01 eine 10-%-Anleihe mit einem Nennbetrag von 10.000 EUR zu 95 %. Zinstermine sind jeweils am 1.4. und 1.10. eines Jahres. Der Kaufpreis beträgt also 9.500 EUR zzgl. Zinsen für 120 Tage (10 % = 333,33 EUR) zzgl. 1 % Bankprovision sowie 0,1 % Maklercourtage. Insgesamt sind zu zahlen: 9.937,83 EUR.

Beim Kauf wird gebucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0525/0900 Wertpapiere des Anlagevermögens 9.604,50 1200/1800 Bank 9.937,83
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 333,33      

Bei Eingang der Zinsen am 1.10. (500 EUR) wird unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer (25 %) – vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – wie folgt gebucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 400,00 1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 333,33
1810/2150 Privatsteuern (Entnahme) 100,00 2650/7100 Zinserträge 166,67
 
Praxis-Beispiel

Behandlung von Stückzinsen bei Bilanzierung

Zum Bilanzstichtag (31.12.) ist die Zinsforderung für den Zeitraum 1.10. bis 1.4. als sonstige Forderung abzugrenzen, da sie wirtschaftlich zu dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr gehört. Abzugrenzen sind 3 Monate.[1]

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 250 2650/7100 Zinserträge 250

Bei Eingang der Zinsen am 1.4. des folgenden Jahres ist wie folgt zu buchen (unter Berücksichtigung der 25 %igen Kapitalertragsteuer):

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 400 1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 250
1810/2150 Privatsteuern 100 2650/7100 Zinserträge 250

Beim Verkäufer eines festverzinslichen Wertpapiers, der dieses im Privatvermögen hält, zählen die vom Käufer gezahlten Stückzinsen zum abgeltungssteuerpflichtigen Veräußerungserlös seines Wertpapiers,[2] beim Käufer (Privatmann) dagegen zu den negativen Kapitalerträgen, die in den bankinternen Verlustverrechnungstopf einzustellen sind.[3]

 
Achtung

Musterverfahren zu Stückzinsen rechtskräftig entschieden

Mit dem JStG 2010 wurde gesetzlich geregelt, dass auch vereinnahmte Stückzinsen auf Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden, steuerpflichtig sind. Das FG Münster hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt.[4]

Der selben Auffassung ist auch der BFH.[5]

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, aber erst im Jahr 2010 zugeflossen sind, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.[6]

Das FG Münster hält es nicht für sachlich unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung geerbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben.[7]

Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen.[8]

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