Neben den Risiken unter den Gesichtspunkten der Manipulation oder des Ausspähens von Daten und den damit verbundenen Konsequenzen, darf auch der rechtliche Aspekt in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Bereitstellung des WLAN-Netzes nicht außer Acht gelassen werden.

Unangenehm wird die Sache für den WLAN-Betreiber dann, wenn der Eindringling nicht nur einfach im Internet surft, sondern verbotene Daten (z. B. rassistische oder pornografische Inhalte) verbreitet oder sich in Foren bzw. Blogs in strafbarer Weise äußert. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass die Staatsanwaltschaft gegen den WLAN-Betreiber ermittelt, da dieser als (vermeintlicher) Verbreiter des Materials bzw. der Äußerung anhand der IP-Adresse seines Anschlusses identifiziert werden kann.

Zivilrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen stehen mögliche zivilrechtliche Ansprüche betroffener Dritter. So beispielsweise bei unautorisierter Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material (Musik, Videos etc.).

Kann der WLAN-Betreiber schlüssig darlegen, dass das Netz von einem Dritten (unerlaubt) genutzt wurde, so konnte er immer noch vom Rechtsinhaber unter dem Gedanken der sog. "Störerhaftung" in Anspruch genommen werden, da der Betreiber sozusagen die Infrastruktur für die Rechtsverletzung bereitstellt. Hierbei spielen Unterlassungsansprüche und die Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung die größte Rolle. In Folge der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft ist es auch von politischer Seite erwünscht, dass möglichst viele WLAN-Hotspots bereitgestellt werden. Um dies voranzutreiben, wurden und werden diesbezügliche haftungsrechtliche Aspekte durch gesetzliche Vorhaben vereinfacht bzw. aufgehoben.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) können Diensteanbieter bzw. Betreiber lokaler WLANs jetzt nicht mehr wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Eine Haftung ist allerdings dann gegeben, wenn der Anbieter / Betreiber an der Rechtsverletzung beteiligt ist.

Handelt es sich um ein privates öffentliches WLAN so ist der Anbieter für die über dieses Netz übermittelten Informationen also grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn sich der Nutzer vor Gewährung des Zugangs weder registrieren muss noch die Eingabe eines Passworts verlangt wird. Sofern über das WLAN Urheberrechtsverletzungen von Nutzern begangen werden (was häufige Fälle hinsichtlich Rechtsverletzungen im Rahmen der Nutzung öffentlicher WLANs sind), kann der Rechteinhaber gem. § 7 Abs. 4 TMG, iVm § 8 Abs. 3 TMG ggf. verlangen, dass eine Sperrung der Nutzung erfolgt. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den WLAN-Betreiber auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruch durch den Rechteinhaber besteht nicht, sofern Betreiber und Nutzer nicht zusammenarbeiten.

Ist der Zugang nicht öffentlich, so haftet grundsätzlich der Anschlussinhaber bzw. Betreiber des WLAN-Zugangs. Hierbei geht man davon aus, dass das Netz vom WLAN-Betreiber selber genutzt wird. Eine Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn der Betreiber darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen kann, dass er das WLAN nicht genutzt hat und er von dem Missbrauch zuvor auch keine Kenntnis hatte (z. B. weil er in Urlaub war und sich sein Computer in einem abgeschlossenen Raum befand). Zudem sollte das Netz gemäß dem Stand der Technik abgesichert/verschlüsselt sein.

 
Hinweis

Der WLAN-Anbieter kann auf freiwilliger Basis bestimmen, unter welcher Voraussetzung er das WLAN zur Verfügung stellt. Er kann beispielsweise festlegen, dass sich der Nutzer zuvor identifizieren oder eine Passworteingabe erfolgen muss.

 
Praxis-Tipp

Grundsätzlich sollten im geschäftlichen Bereich freie WLAN-Zugänge von internen Netzen getrennt werden. Hierzu können Gastnetzwerke eingerichtet werden.

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